Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten

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b) die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen

Funktion den unter a) genannten Titeln gleichstehen (vorbehältlich Ausnahmen in Form befreiter Transaktionen);

c) Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der unter a) und b) bezeichne-

ten Arten.

Abgabebefreiungen

Bei der Umsatzabgabe gibt es sowohl objektive Befreiungsgründe – solche, die in der Natur der Transaktionen liegen – als auch subjektive, in der Person der Händlerinnen und Händler oder Vermittlerinnen und Vermittler begründete Befreiungen. Im Weiteren gibt es ganze Gruppen von Investorinnen und Investoren oder ausländische Gegenparteien, die von der Umsatzabgabe befreit sind.

Befreite Transaktionen (Artikel 14 StG)

Von der Abgabe sind folgende Geschäfte ausgenommen:

 die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung und von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG, Obligationen und Geldmarktpapiere (einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission);9  die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung in- oder ausländischer Aktien,

Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Anteile von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG;

 der Handel mit Bezugsrechten;

 die Rückgabe von Urkunden zur Tilgung;

 die Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner;

 der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren;

 die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von ausländischen Obligationen,

soweit der Käufer oder der Verkäufer eine ausländische Vertragspartei ist;10  die mit einer Umstrukturierung, insbesondere einer Fusion, Spaltung oder

Umwandlung verbundene Übertragung steuerbarer Urkunden von der übernommenen, spaltenden oder umwandelnden Unternehmung auf die aufnehmende oder umgewandelte Unternehmung;

 der Erwerb oder die Veräusserung von steuerbaren Urkunden im Rahmen von

Umstrukturierungen nach den Artikeln 61 Absatz 3 und 64 Absatz 1bisdes Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199011 über die direkte Bundessteuer sowie bei der Übertragung von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften auf eine in- oder ausländische Konzerngesellschaft;

9 Dadurch wird eine Kumulation von Emissions- und Umsatzabgabe vermieden. Dies trifft beispielsweise bei der Emission von Aktien schweizerischer Gesellschaften zu, die bis zur Zuteilung an den Endzeichner vom Umsatzstempel befreit sind.

10 1. Ausländische Kunden sind bei Geschäften mit ausländischen Obligationen generell von der Umsatzabgabe ausgenommen. 2. In Anbetracht aller gesetzlichen Ausnahmefälle unterliegt beim Emissionsgeschäft im Wesentlichen nur noch die Ausgabe von Anteilen an ausländischen kollektiven Kapitalanlagen der Umsatzabgabe.

11 SR 642.11