Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten

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Bei Übertrag aus dem Handelsbestand auf einen anderen Bestand und umgekehrt ist die halbe Abgabe geschuldet.

2.1.2 Abgabe auf Sach- und Vermögensversicherungen

Gegenstand der Abgabe (Artikel 21 StG)

Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen:

 die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder

eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;

 die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht

unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.

Inländischer Bestand

Die Erhebung der Stempelabgabe setzt voraus, dass eine Versicherung im Zeitpunkt der Prämienzahlung zum inländischen Bestand eines der Bundesaufsicht unterstellten Versicherers gehört. Dies ist zunächst immer dann der Fall, wenn die Versicherungsnehmerin im Inland (d.h. in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein) Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bzw. gesetzlichen oder statutarischen Sitz hat (sogenanntes Schweizergeschäft). Des Weiteren gehört eine Versicherung ungeachtet des Wohnsitzes/Aufenthalts bzw. Sitzes der Versicherungsnehmerin, jedoch unter Vorbehalt von Artikel 22 Buchstabe aterStG, zum inländischen Bestand, wenn der Versicherer die Leistung aus dem Versicherungsvertrag im Inland zu erfüllen hat. Diese Regelung gilt auch bei Fremdversicherungen. Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherern (beispielsweise kantonale Gebäudeversicherungen) gehören alle Versicherungen zum inländischen Bestand, da die Leistungspflicht des Versicherers in der Schweiz zu erfüllen ist.

Ausnahmen (Artikel 22 StG)

Im Sinne einer abschliessenden Aufzählung sind von der Abgabe ausgenommen die Prämienzahlungen für die:

 Transportversicherung für Güter;

 Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen;

 Arbeitslosenversicherung;

 Hagelversicherung;

 Viehversicherung;

 Rückversicherung;

 Kaskoversicherung für Luftfahrzeuge und Schiffe, die im Wesentlichen im

Ausland der gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen;  Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuck-

versicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.

Abgabesatz (Artikel 24 StG)

Die Abgabe wird auf der Barprämie berechnet und beträgt 5 Prozent.