Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten

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Aus volkswirtschaftlicher Perspektive sind die Verzerrungen (1) gewichtiger als die Verzerrungen (3), da sie unmittelbar auf Unternehmensebene ansetzen und daher den heimischen Produktionsstandort sowohl über die verminderte Kapitalakkumulation als auch über die niedrigere Arbeitsproduktivität, welche niedrigere Löhne nach sich zieht, schädigt. Demgegenüber sind die Verzerrungen (3) weniger schädlich für die Schweizer Wirtschaft, da sie nur die Vermögensakkumulation der Haushalte beeinträchtigen, was sich nur teilweise auf die inländische Produktionsphäre niederschlägt. Am wenigsten schädlich dürfte sich die Umsatzabgabe beim Ansatzpunkt Finanzintermediation (2) auswirken. Hierfür spricht vor allem das Argument, dass ein substanzieller Teil des Steueraufkommens durch ausländische Kunden inländischer Banken generiert wird.

Aus den Überlegungen in der obigen Tabelle geht hervor, dass in erster Linie die Schweizer Wertpapiere von der Umsatzabgabe befreit werden sollten, da deren Besteuerung zu Verzerrungen führt, die sich am schädlichsten auf die Schweizer Wirtschaft auswirken. Die Kommissionsmehrheit möchte deshalb, die Umsatzabgabe auf diesen Wertpapieren in der ersten Etappe abschaffen.

Die Kommissionsmehrheit will in dieser ersten Etappe jedoch auch die ausländischen Obligationen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr von der Umsatzabgabe befreien, da der Handel mit diesen Wertpapieren nicht mehr am Finanzplatz Schweiz erfolgt und eine Rückführung dieses Handels in die Schweiz dringend anzustreben ist.

2.6.1.2 Argumente für die Abschaffung der Abgaben auf Versicherungsprämien

Die Abgabe auf Lebensversicherungen bringt, basierend auf dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre (2014–2018) ein jährliches Steueraufkommen von 24 Millionen Franken. Die Vollzugkosten der Abgabe, namentlich die Entrichtungskosten seitens der steuerpflichtigen Versicherungsunternehmen, stehen demnach in einem ungünstigen Verhältnis zum Steueraufkommen. Von daher sollte diese Abgabe in den Augen der Kommissionsmehrheit ebenfalls in der ersten Etappe abgeschafft werden.

Die schweizerische Abgabe auf Sach- und Vermögensversicherungen hat zwei unvorteilhafte Eigenschaften, welche ihre Abschaffung rechtfertigen:

Internationale Doppelbelastung: Die erste dieser Eigenschaften kommt in

internationalen Versicherungsverhältnissen im Bereich der Vermögensversicherungen (z.B. Haftpflichtversicherung) zum Tragen: In der EU steht das Besteuerungsrecht für die IPT (Insurance Premium Tax) im internationalen Verhältnis demjenigen Staat zu, in welchem die betreffenden Risiken gelegen sind (Risikobelegenheitsprinzip). Die schweizerische Stempelabgabe knüpft hingegen die Steuerpflicht an die Zugehörigkeit der Versicherung zum inländischen Bestand (Art. 21 Bst. a StG) oder an den Umstand, dass der Versicherungsnehmer Inländer ist (Art. 21 Bst. b StG) – unabhängig davon, in welchem Land das versicherte Risiko liegt. Infolgedessen kann eine Doppelbesteuerung entstehen, wenn ein Schweizer Versicherer Versicherungsschutz für ein im Ausland gelegenes Risiko trägt, das im jeweiligen Staat nochmals besteuert wird. Dadurch wird das Geschäft für konzernweite Versicherungslösungen zulasten der inländischen Versicherungsanbieter ins Ausland verdrängt.