Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten
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nicht mehr nötig ist, werden die Ausnahmen in den Buchstaben b und g auf ausländische Wertpapiere eingeschränkt.
Art. 16 Abs. 1
Mit der Abschaffung der Umsatzabgabe auf inländische Urkunden wird auch der Steuersatz auf diese Urkunden von 1,5 Promille in Buchstabe a gegenstandslos. Es verbleibt somit nur noch der bisher in Buchstabe b geregelte Steuersatz auf ausländischen Urkunden von 3 Promille. Dieser wird neu direkt in Absatz 1 geregelt. Es muss dabei nicht mehr erwähnt werden, dass der Steuersatz «für von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden» handelt. Buchstabe b kann infolgedessen gänzlich aufgehoben werden.
Art. 22 Bst. a, abisund ater
Die Ausnahme von der Erhebung der Abgabe auf Versicherungsprämien wird in Buchstabe a auf die Prämien sämtlicher Lebensversicherungen ausgedehnt. Damit wird die Versicherungsabgabe auf Lebensversicherungen abgeschafft. Entsprechend können die bisherigen Ausnahmen in den Buchstaben abisund ateraufgehoben werden.
Art. 24 Abs. 1
Da die Abgabe auf Lebensversicherungen aufgehoben wird, kann der zweite Halbsatz, welcher die Höhe der Abgabe auf Lebensversicherungen regelt, aufgehoben werden.
II
Abs. 3: siehe Vorentwurf 3
3.2 Vorentwurf 3
I
Mit Vorentwurf 3 werden die Umsatzabgabe auf ausländischen Wertschriften und die Abgabe auf den Sach- und Vermögensversicherungen aufgehoben, so dass zusammen mit dem vorher in Kraft tretenden Vorentwurf 2 die Umsatz- und die Versicherungsabgabe vollständig abgeschafft sind. Vorentwurf 3 baut gesetztestechnisch auf den Änderungen von Vorentwurf 2 auf.
Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c
Da Vorentwurf 3 die Umsatz- und die Versicherungsabgabe vollständig aufhebt, wird der Gegenstand des Gesetzes entsprechend eingeschränkt. Die Aufhebung von Buchstabe b streicht die Umsatzabgabe und die Aufhebung von Buchstabe c die Versicherungsabgabe aus dem Gegenstandskatalog des Gesetzes.