Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten
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4.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Der Kantonsanteil an den Einnahmen der Stempelabgaben wurde bereits per 1. Januar 1986 aufgehoben. Von daher sind Kantone und Gemeinden von der Aufhebung der Stempelabgaben nicht direkt betroffen. Indirekte Auswirkungen können sich hingegen ergeben, wenn der Bund zur Gegenfinanzierung der Mindereinnahmen aus der Abschaffung der Umsatz- und der Versicherungsabgabe Staatsausgaben kürzen sollte, welche den Kantonen oder Gemeinden zugutekommen.
Indirekt profitieren die Kantone und Gemeinden langfristig von höheren Einnahmen bei der Gewinn-, Einkommens- und Vermögenssteuer als Folge der Wachstumseffekte, welche die Abschaffung der Abgaben auslöst.
Auch bei den Kantonen und Gemeinden könnten sich Mindereinnahmen bei der Einkommenssteuer ergeben, wenn Anlegerinnen und Anleger in ihren Portfolios künftig Produkte mit steuerbaren Erträgen durch steuerfreie Kapitalversicherungen ersetzen würden.
5 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht
5.1 Umsatzabgabe
Zum Thema der Umsatzabgabe bestehen in der Europäischen Union (EU) keine Richtlinien. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital29 können die Mitgliedstaaten eine pauschal oder nicht pauschal erhobene Steuer auf die Übertragung von Wertpapieren erheben. Die meisten europäischen Staaten machen von diesem Recht jedoch keinen Gebrauch.
Die Einführung einer Finanztransaktionssteuer wird in der EU seit der Krise des Finanzsektors diskutiert. Den jüngsten Vorschlag für eine EU-weite Finanztransaktionssteuer haben Ende 2018 Deutschland und Frankreich lanciert. Ob und – falls ja
– wann eine solche Steuer in der EU eingeführt wird, ist derzeit offen.
5.2 Versicherungsabgabe auf Sach- und Vermögensversicherungen
Die Insurance Premium Tax (IPT; auch Versicherungssteuer genannt) wird praktisch in ganz Europa erhoben. Die Sätze schwanken je nach Versicherungszweig und Land zwischen rund 1,5 Prozent und 34,5 Prozent.30 Das Besteuerungsrecht für die IPT steht in der EU demjenigen Staat zu, in welchem die Risiken gelegen sind (Risikobelegenheitsprinzip). Dabei ist es unerheblich, in welchem Staat die Prämien vereinnahmt werden.
Das Konzept des schweizerischen Versicherungsstempels beruht demgegenüber primär auf der Inländerqualität der Vertragsparteien des Versicherungsvertrages. Es berücksichtigt – mit Ausnahme von Artikel 22 StG – die Lage des versicherten
29 ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11; geändert durch Richtlinie 2013/13/EU, ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30.
30 Siehe dazu: Insurance Europe, Indirect taxation on insurance contracts in Europe, May 2018, unter: https://www.bvvm.be/?q=fr/system/files/Insurance%20Europe2018.pdf.