Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln im Bundesgesetz über die Stempelabgaben25
Die beiden Vorentwürfe werden als Vorentwurf 2 und Vorentwurf 3 bezeichnet. Vorentwurf 1 ist der Vorentwurf zur Umsetzung des ersten Punktes der parlamentarischen Initiative 09.503, welcher die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital betrifft (siehe Kap. 1.2.1).
3.1 Vorentwurf 2
I
Vorentwurf 2 sieht vor,
die Umsatzabgabe auf inländischen Wertschriften,
die Umsatzabgabe auf ausländischen Obligationen mit Restlaufzeit von unter
einem Jahr
und die Versicherungsabgabe auf Lebensversicherungen
aufzuheben.
Art. 1 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz
Die Neuformulierung von Buchstabe b schränkt den Gegenstand des Gesetzes im Bereich der Umsatzabgabe ein. Der Bund erhebt nur noch die bisherige Umsatzabgabe auf ausländischen Wertpapieren. Die Umsatzabgabe auf inländischen Wertpapieren wird somit aufgehoben.
Art. 13 Abs. 2 Bst. a-c
Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b vorgenommene Einschränkung des Gegenstandes des Gesetzes erfolgt auch im Bereich des Gegenstandes der Umsatzabgabe, indem Buchstabe a aufgehoben wird.
In Buchstabe b wird der bisherige Verweis auf den aufzuhebenden Buchstaben a durch einen Verweis auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ersetzt. Materiell ändert sich dadurch in Buchstabe b nichts.
In Buchstabe c wird der bisherige Verweis auf die Buchstaben a und b ebenfalls durch einen Verweis auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ersetzt. Auch hier ändert sich dadurch in Buchstabe c materiell nichts.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a, b und g
Die bisherige Ausnahme in Buchstabe a bezieht sich ausschliesslich auf inländische Wertpapiere. Da auf inländische Wertpapiere ohnehin keine Umsatzabgabe mehr erhoben wird, kann dementsprechend Buchstabe a aufgehoben werden.
Die Ausnahmen in Buchstabe b und g beziehen sich demgegenüber auf in- und ausländische Wertpapiere. Da eine solche Ausnahme für inländische Wertpapiere
25 SR 641.10