Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten
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Urkunden ausweisen sowie re Urkunden ausweisen;
schweizerische Sozialversiche- die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung;17
rungen (inländische institutionel- die inländischen Einrichtungen der beruflichen und gebundenen
le Anlegerinnen und Anleger) Vorsorge.18
Abgabesätze und Berechnungsgrundlage (Artikel 16 StG)
Die Abgabe wird auf dem Entgelt oder, wenn dieses nicht in einer Geldsumme besteht, auf dem Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung berechnet und beträgt:
1.5 ‰ für eine inländische Urkunde (bzw. 0.75 ‰ je Vertragspartei);
3.0 ‰ für eine ausländische Urkunde (bzw. 1.5 ‰ je Vertragspartei).
Erhebung der Abgabe (Artikel 17 StG)
Die Erhebung der Umsatzabgabe weicht von derjenigen der übrigen Stempelabgaben ab. Folgende Unterscheidungen sind für Erhebung und Betrag der Abgaben von Bedeutung:
(a) Wer sind die Parteien (inländischer/ausländischer Effektenhändler, registrier-
te/nicht registrierte Effektenhändlerinnen)?
(b) Welche Urkunden werden gehandelt (in- oder ausländische Urkunden, Obliga-
tionen oder Aktien)?
(c) Treten die beteiligten Effektenhändlerinnen und Effektenhändler als Vertrags-
parteien oder blosse Vermittlerinnen und Vermittler auf?
(d) Erwerben oder veräussern die gewerbsmässig Handelnden für bzw. aus ihrem
eigenen Handelsbestand?
Falls es sich um ein steuerbares Geschäft handelt, schuldet die Effektenhändlerin oder der Effektenhändler je eine halbe Abgabe:
wenn sie oder er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich nicht als registrier-
te Effektenhändlerin oder registrierter Effektenhändler oder von der Abgabe befreite Anlegerin oder befreiter Anleger ausweist;
wenn sie oder er Vertragspartei ist: für sich selbst und für die Gegenpartei, die
sich nicht als registrierte Effektenhändlerin oder registrierter Effektenhändler oder von der Abgabe befreite Anlegerin oder befreiter Anleger ausweist.
Als Vermittlerin oder Vermittler gilt sie oder er in drei Fällen:
bei Abrechnung mit ihrem oder seinem Auftraggebenden zu den Originalbe-
dingungen des abgeschlossenen Geschäfts;
bei Nachweis von blosser Gelegenheit zum Geschäftsabschluss;
17 Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Artikel 13 Absatz 5 StG gelten die Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Arbeitslosenversicherung.
18 Als inländische Einrichtungen der beruflichen und der gebundenen Vorsorge gelten nach Artikel 13 Absatz 4 StG: a. Vorsorgeeinrichtungen, die den obligatorischen Teil der beruflichen Altersvorsorge gemäss BVG versichern; dazu zählen auch die Einrichtungen, die den überobligatorischen Bereich abdecken; b. Freizügigkeitsstiftungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; c. Bankstiftungen, die im Rahmen der Säule 3a Gelder zur Altersvorsorge entgegennehmen; d. Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.