Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten

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deren in der Schweiz gehaltene Vermögenswerte erfüllt, ist für die damit verbundenen Geschäfte von der Umsatzabgabe befreit.

Diese am 1. März 2018 in Kraft getretene Regelung14 bezweckt, Mehrfachbelelastungen durch die Umsatzabgabe zu vermeiden und damit Wettbewerbsnachteile des Schweizer Finanzplatzes zu beseitigen. Derzeit betrifft dies nur Geschäftsbeziehungen mit italienischen Kundinnen und Kunden.

Abgabepflicht (Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3 StG)

Die Abgabepflicht obliegt den am Geschäft beteiligten inländischen Effektenhändlerinnen und Effektenhändlern. Normalerweise ist für jede Vertragspartei die Hälfte der Abgabe (= halbe Abgabe) zu entrichten, es sei denn, die Effektenhändlerin oder der Effektenhändler veräussere Titel aus ihrem oder seinem Handelsbestand oder erwerbe Titel für letzteren. Diesfalls würde eine Steuerbefreiung greifen.

Es werden vier Kategorien von Effektenhändlerinnen und Effektenhändlern unterschieden:

Kategorie Umschreibung

Banken und bankähnliche Den Banken gleichgestellt sind die von ausländischen Banken in der

Finanzgesellschaften im Sinne Schweiz errichteten Sitze, Zweigniederlassungen und Agenturen sowie die in des Bankengesetzes vom der Schweiz tätigen Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Banken.

8. November 193415 sowie die Ebenfalls unter den Bankenbegriff fallen die Sparkassen und die

Schweizerische Nationalbank Privatbankiers (in Form von Einzelfirmen, Kollektiv- oder

Kommanditgesellschaften);

Gewerbsmässig Handelnde und Unter diesen Begriff fallen natürliche und juristische Personen, die gewerbs-Vermittelnde mässig den An- und Verkauf von steuerbaren Urkunden betreiben. Es sind

dies Handelnde und Vermittelende, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht, für Dritte Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben sowie bzw. als Anlageberaterin oder

Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (z. B. Treuhänderinnen, Remisiers, Broker und andere

Wertschriftenmakler).

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass auch professionelle Vermittlerinnen und die übrigen Effektenhändler (z. B.

abgabepflichtige Holding- und Industriegesellschaften) in den Genuss der Befreiung der Handelsbestände kommen; diese Ausnahme soll nämlich nur den eigentlichen Händlerinnen und Händlern zugutekommen.

Kapitalgesellschaften mit steuer- Ebenfalls steuerpflichtig sind Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellbaren Urkunden im Wert von schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, über 10 Mio. Fr. In diese Kate- die zwar die Bedingungen für den gewerbsmässigen Handel nicht erfüllen, gorie fallen z.B. die Pensionskas- deren Aktiven aber nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Mio. Fr. sen und grosse Versicherungs- aus steuerbaren Urkunden (d.h. aus Wertschriften und Beteiligungen)

unternehmen bestehen.

In Bezug auf das Erhebungsverfahren schafft Art. 21 Abs. 8 der Verordnung über die Stempelabgaben vom 3. Dezember 197316 (StV) eine Erleichterung für diese beiden Kategorien von Effektenhändlern: Sie können auf die Eintragung der mit inländischen Banken und mit inländischen

professionellen Händlern getätigten Geschäfte im Umsatzregister verzichten, sofern sie sich beim Abschluss dieser Geschäfte nicht als Effektenhändler ausgewiesen haben. Die Abgabe wird somit von der Bank abgeliefert, die in diesem Fall die Gegenpartei als "Kundin" betrachtet.

Bund, Kantone und politische Auch gewisse institutionelle Anlegerinnen und Anleger gelten als Effekten-Gemeinden samt ihren Anstalten, händler und sind somit abgabepflichtig:

sofern sie in ihrer Rechnung für  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren

mehr als 10 Mio. Fr. steuerbare Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Mio. Fr. steuerba-

14 AS 2018 705; BBl 2017 1511

15 SR 951.11

16 SR 641.101