Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten

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Abgabepflicht (Artikel 25 StG)

Abgabepflichtig ist der Versicherer. Ist die Versicherung mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen worden, so hat die inländische Versicherungsnehmerin die Abgabe zu entrichten.

2.1.3 Abgabe auf Personenversicherungen

Im Jahre 1973 wurde anlässlich der Totalrevision des StG die Stempelabgabe auf den Prämien für Lebensversicherungen aufgehoben. Die Prämien für Lebensversicherungen waren seither von der Abgabe generell befreit. In der Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 schlug der Bundesrat unter anderem die Wiedereinführung einer Stempelabgabe von 2,5 Prozent auf den Prämien der privaten Lebensversicherung (Bereich freie Vorsorge, Säule 3b) vor. Er begründete diese Massnahme wie folgt: Die Lebensversicherung habe in vielen Fällen ihren ursprünglichen Vorsorgecharakter verloren; insbesondere sei die moderne rückkaufsfähige Lebensversicherung zu einer bevorzugten Form der Kapitalanlage geworden. Der Grund dafür liege eindeutig in der allzu starken steuerlichen Privilegierung gegenüber anderen Anlageformen. Die Erträge aus dem klassischen Banksparen, aus den Wertschriften sowie aus übrigen Kapitalformen unterliegen bekanntlich vollumfänglich der Einkommensteuer. Die Wiedereinführung einer Stempelabgabe auf den Prämienzahlungen solle – auch wenn der Satz von 2,5 Prozent bescheiden sei – dazu beitragen, diese bestehende steuerliche Ungleichbehandlung etwas zu korrigieren. Mit der vom Parlament 1997 beschlossene Änderung von Artikel 22 Buchstabe a StG sind die Einmalprämien für die rückkaufsfähige Lebensversicherung seit dem 1. April 1998 der Stempelabgabe zum Satz von 2,5 Prozent unterstellt.

Gegenstand der Abgabe

Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen:

 die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder

eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören;

 die eine inländische Versicherungsnehmerin mit einem nicht der Bundesauf-

sicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.

Ausnahmen (Artikel 22 StG)

Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die:

a) nichtrückkaufsfähige Lebensversicherung sowie die rückkaufsfähige Lebens-

versicherung mit periodischer Prämienzahlung;

abis) Lebensversicherung, soweit diese der beruflichen Vorsorge im Sinne des Bun-

desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge19 dient;

ater) Lebensversicherung, welche von einem Versicherungsnehmer mit Wohnsitz im

Ausland abgeschlossen wird;

b) Kranken- und Invaliditätsversicherung;

c) Unfallversicherung.

19 SR 831.40