Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten

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Nach verschiedenen Teilrevisionen des Gesetzes sind die Stempelabgaben heute auf die folgenden drei Pfeiler beschränkt:

 Emissionsabgabe auf den Beteiligungsrechten an inländischen Kapitalgesell-

schaften und Genossenschaften sowie den Anteilen an inländischen Anlagefonds;

 Umsatzabgabe auf in- und ausländischen Titeln;

 Abgabe auf den Prämien bestimmter Versicherungen.

Da die Vorlage die Abschaffung der Umsatz- und der Versicherungsabgabe beinhaltet, beschränkt sich die Darstellung des geltenden Rechts auf diese beiden Stempelabgaben, und die Emissionsabgabe wird nicht behandelt.

2.1.1 Umsatzabgabe

Die Umsatzabgabe erfasst den Kauf und Verkauf von Wertschriften. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Geschäft an einer Börse oder ausserhalb einer solchen abgeschlossen wird und ob es terminiert oder sofort zu realisieren ist. Die Börse selbst ist nicht abgabepflichtig, sondern die Effektenhändlerin oder der Effektenhändler. Als solche gelten nebst den dem Bankengesetz unterstellten Banken auch die professionellen Händlerinnen und Händler, Anlage- und Vermögensverwalterinnen und - verwalter. Unter gewissen Voraussetzungen fallen auch inländische Gesellschaften, Einrichtungen der beruflichen und gebundenen Vorsorge sowie der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden unter die Abgabepflicht. Alle diese Effektenhändler innen und -händler sind zur Entrichtung der Umsatzabgabe verpflichtet.

Vor dem Hintergrund der Internationalisierung der Finanzmärkte und der damit verbundenen Gefahr der Abwanderung von Geschäften an ausländische Finanzplätze sind in den letzten Jahren vermehrt Anpassungen verlangt worden. Diese reichten von einer Reduktion der Umsatzabgabe bis hin zu der vollständigen Abschaffung. Das Parlament verabschiedete mehrere Gesetzesänderungen.

Gegenstand der Abgabe (Artikel 13 Absätze 1 und 2 StG)

Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an gewissen inländischen7 und ausländischen Urkunden, vorausgesetzt, eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler ist Effektenhändler im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 StG.

Steuerbare Urkunden sind:

a) die von einem Inländer (oder Liechtensteiner) ausgegebenen:

i) Obligationen;

ii) Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine;

iii) Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20068 (KAG);

7Als inländische Urkunden gelten Titel, deren Schuldnerin oder Schuldner Inländerin oder

Inländer sind. Aber auch miteinander verbundene inländische und ausländische Urkunden, die nur als Einheit gehandelt werden können, werden als inländische Urkunden betrachtet.

8 SR 951.31