Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 35 Seiten
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Art. 4 Abs. 3-5
Artikel 4 umfasst die Begriffsbestimmungen. Mit der Abschaffung der Umsatzabgabe werden die Begriffsbestimmungen zu den Obligationen in den Absätzen 3 und 4 sowie zu den Geldmarktpapieren in Absatz 5 überflüssig. Sie werden daher aufgehoben.
Art. 13-26
Die Artikel 13-20 regeln die Umsatzabgabe und die Artikel 21-26 die Versicherungsabgabe. Im Zuge der Abschaffung dieser beiden Abgaben werden diese Artikel aufgehoben.
Art. 28 Abs. 1
Der bisherige Verweis auf Artikel 15 und Artikel 23 wird gestrichen, weil diese beiden Artikel aufgehoben werden. Der bisherige Verweis auf Artikel 7 wird gestrichen, weil er nicht mehr nötig ist.
Art. 29 erster Satz
Der bisherige Verweis auf Artikel 20 und Artikel 26 wird gestrichen, weil diese beiden Artikel aufgehoben werden. Der bisherige Verweis auf Artikel 11 wird gestrichen, weil er nicht mehr nötig ist.
Art. 30 Abs. 1
Der bisherige Verweis auf Artikel 15 und Artikel 23 wird gestrichen, weil diese beiden Artikel aufgehoben werden. Der bisherige Verweis auf Artikel 7 wird gestrichen, weil er nicht mehr nötig ist.
Art. 34 Abs. 2
Der bisherige Verweis auf Artikel 20 und Artikel 26 wird gestrichen, weil diese beiden Artikel aufgehoben werden. Der bisherige Verweis auf Artikel 11 wird gestrichen, weil er nicht mehr nötig ist.
II
Abs. 2
Die Formulierung verdeutlicht, dass der Bundesrat Vorentwurf 3 erst in Kraft setzen kann, nachdem er zuvor Vorentwurf 2 in Kraft gesetzt hat.
Abs. 3 (Minderheit)
Eine Minderheit (Rytz Regula, Bendahan, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Müller Leo, Pardini, Ritter) weist darauf hin, dass die Abschaffung der Umsatzabgabe und der Abgabe auf Sach- und Vermögensversicherungen zu strukturellen Mindereinnahmen führen würde, welche unter dem Regime der Schuldenbremse zwingend durch entsprechende Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen kompensiert