Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 36 Seiten

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SwissHoldings und Swissmem zufolge sei für die grossen Schweizer Industrie- und Dienstleistungsunternehmen die Reform der Verrechnungssteuer das wichtigste und prioritär umzusetzende Gesetzgebungsprojekt zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Sie weise für die Schweiz wirtschaftlich und finanziell das günstigste Kosten-Nutzen-Verhältnis auf, weshalb sie umgehend umgesetzt werden sollte.

Für die GLP sei beim Abgleich mit anderen Steuervorlagen besonders die Reform der Verrechnungssteuer zu berücksichtigen, da auch diese den Kapitalmarkt und damit ähnliche Kreise betreffe. Beide Vorlagen seien daher gesamtheitlich zu betrachten. Für die FDP sei nebst der längst überfälligen Abschaffung der Stempelsteuern zudem die Reform der Verrechnungssteuer zentral, um die Wirtschaft in dieser wirtschaftlich angespannten Lage, bedingt durch Corona, zu stärken. Diese würde es erlauben, in einem ersten Schritt ohne signifikante Einnahmeausfälle den Wirtschaftsstandort Schweiz attraktiver zu gestalten und Wertschöpfung sowie damit verbundene Arbeitsplätze zurück in die Schweiz zu holen.

Auch die SVP weist darauf hin, dass die anstehende Reform der Verrechnungssteuer in einem engen Zusammenhang mit der Stempelsteuer stehe, weil bei einem Handwechsel einer Wertschrift in erster Linie eine Stempelsteuer und zusätzlich bei der Dividendenauszahlung die Verrechnungssteuer (35%) anfalle. Andere Länder wie Luxembourg oder Irland kennen keine Verrechnungssteuer, wobei die Schweiz als Finanzplatz einen Wettbewerbsnachteil erleide. Konsequenterweise müssten beide wesensverwandten Abgaben, die Stempelsteuer und Verrechnungssteuer, abgeschafft werden, um einen langfristig positiven Einfluss auf die Schweizer Wirtschaft zu erzielen.

4.2.3.2 Bezug zur Abschaffung der Emissionsabgabe (Entwurf 1)

Sofern die Kommissionsmehrheit daran festhalten sollte, jetzt die Stempelsteuer zu revidieren, sei nach Meinung der GLP dem Entwurf 1 Vorrang zu geben, der die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital vorsehe und zurzeit sistiert sei. Das werde insbesondere Start-ups zugutekommen und die Anreize für Unternehmensgründungen verbessern. Den vorliegenden Vorentwürfen 2 und 3 komme demgegenüber eine geringere Priorität zu.

Für den Fall, dass die Abschaffung der Stempelsteuer stufenweise erfolgen solle, käme für sgvusam der Abschaffung der Emissionsabgabe ebenfalls erste Priorität zu. Ohne eine Prioritätsordnung vorzugeben, regt die SIX ebenfalls an, nebst der Umsatzabgabe und der Versicherungsabgabe auch die Emissionsabgabe rasch abzuschaffen.

Für economiesuisse, HKBB, SwissHoldings und Swissmem sei die in Entwurf 1 vorgesehene Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital in der aktuellen Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie dringend geworden und solle nun umgehend, im Sinne einer zusätzlichen Sofortmassnahme umgesetzt werden. Wegen der Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus werde ein erheblicher Teil der Schweizer Unternehmen Verluste ausweisen. Die verlusttragenden Eigenkapitalpolster werden dadurch stark schwinden. Vom Bundesrat beschlossene Sofortmassnahmen für neue Fremdkapitalkredite könnten Liquiditätsengpässe überbrücken

– was zweifellos wichtig und richtig sei – sie würden jedoch nicht bei der Absorbierung von Verlusten helfen. Hierzu sei nur Eigenkapital in Lage. Es sei davon auszugehen, dass zahlreiche Unternehmen zur Sicherung ihres Überlebens auf Eigenkapitalzuschüsse ihrer Gesellschafter angewiesen sein werden. In vielen Fällen würden die Bestimmungen des Obligationenrechts die Unternehmen dazu zwingen, neues Eigenkapital aufzunehmen, um eine Unterbilanz oder gar eine Überschuldung zu vermeiden. Soweit der Freibetrag von einer Million Franken überschritten sei, falle auf Eigenkapitalzuschüssen die Emissionsabgabe von 1 Prozent an. Die Ausnahme von der Emissionsabgabe für Sanierungen werde in vielen Fällen nicht zur Anwendung gelangen, da die Voraussetzungen zu einschränkend seien. Die Gesellschaften müssten finanziell unmittelbar vor dem Abgrund stehen, damit sie von der Emissionsabgabe verschont blieben. Würden Unternehmen bereits vorher aktiv, sei die Abgabe dennoch zu entrichten.

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