Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/2: 09.503 Pa.Iv. Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen (Bundesgesetz über die Stempelabgaben) · 36 Seiten
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Alternativ würde die GPS statt einer allgemeinen Abschaffung der Stempelsteuer auch eine Befreiung von nachhaltigen Finanz-Produkten, wie etwa von Green Bonds, von der Umsatzabgabe befürworten. Hierdurch könne der Handel von nachhaltigen Finanzprodukten am Schweizer Finanzplatz gefördert und die vom Finanzplatz verursachten Treibhausgasemissionen reduziert werden.
Eine weitere Alternative sei für die GPS die Einführung einer Finanztransaktionssteuer.
Für EVP und GLP könnte die Unterstellung sämtlicher Kommissionen für Finanzdienstleistungen unter die MWST eine konkrete Kompensationsmassnahme sein. Auch die Suva vertritt die Auffassung, dass bei der Suche nach Alternativen zu den Stempelabgaben nicht auf die Übertragung von Eigentum, sondern eher auf das Erbringen von Finanzdienstleitungen abgestellt werden sollte.
4.8.3 Versicherungsabgabe
4.8.3.1 Abgabe auf Lebensversicherungen
Die Abgabe auf Lebensversicherungen sei gemäss economiesuisse und SVV per Inkrafttreten, d.h. mit erster Priorität, aufzuheben. Die Abgabe habe massgeblich dazu beigetragen, den entsprechenden Markt so stark zu verringern, dass das jährliche Steueraufkommen die Vollzugskosten nicht länger rechtfertige.
Auch wenn einzuräumen sei, dass die Vollzugskosten im Verhältnis zum Steueraufkommen eher ungünstig sein dürften, spricht sich die GLP – wie auch die EVP, die GPS und der Schweizerische Städteverband – gegen die Abschaffung der Abgabe auf Lebensversicherungen aus, solange die Unterbesteuerung der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen im Rahmen der Einkommenssteuer bestehen bleibe. Die GLP verweist zudem auf den erläuternden Bericht (Ziff. 2.1.3), der festhalte, dass die Abgabe auf den Prämien für Lebensversicherungen 1973 aufgehoben und 1997 teilweise wiedereingeführt worden sei, um die Privilegierung gegenüber anderen Anlageformen und die dadurch entstehende steuerliche Ungleichbehandlung etwas auszugleichen.
4.8.3.2 Abgabe auf Sach- und Vermögensversicherung
Dem in der EU geltenden Risikobelegenheitsprinzip zufolge erhebt derjenige Staat die Steuer auf Versicherungsprämien, in welchem das versicherte Risiko liegt. Die Erhebung der schweizerischen Stempelsteuer auf Versicherungsprämien folgt einer anderen Systematik: Die Steuerpflicht der Prämienzahlung ist an den Schweizer Versicherer oder den Schweizer Versicherungsnehmer geknüpft.
GLP, economiesuisse und SVV fordern bei der Versicherungsabgabe, auf das Risikobelegenheitsprinzip zu wechseln. Damit werde der bestehende Nachteil gegenüber europäischen Konkurrenzstandorten beseitigt und die Grundlage dafür geschaffen, Geschäfte im Bereich der Vermögensversicherung in die Schweiz zurück zu holen. Konkret könnten laut SVV folgende Vorteile erzielt werden:
• Internationale Kompatibilität: Die Stempelsteuer auf Nichtlebensversicherungen könne inter-
national kompatibel ausgestaltet werden: ausländische Risiken würden freigestellt, während im Ausland versicherte inländische Risiken der Steuer unterworfen würden.
• Vermeidung von Doppelbesteuerungen bzw. doppelter Nichtbesteuerung: Werden ausländi-
sche Vermögensversicherungsrisiken bei Schweizer Versicherern oder durch Schweizer Versicherungsnehmer versichert, werde aktuell die Stempelsteuer erhoben. Dies könne zu Doppelbesteuerungen führen. Mit der Einführung des Risikobelegenheitsprinzips würde die Stempelsteuer bei der Versicherung von ausländischen Risiken entfallen. Dadurch würden Doppelbesteuerungen sowie eine Schlechterstellung der Schweizer Versicherungswirtschaft und der Schweizer Versicherungsnehmer eliminiert. Zudem könne dadurch die doppelte
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