Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
buchs die Rede ist. Die maximale zulässige Einsicht ist auf die Einsicht über die Berechtigung an Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten sowie vorgemerkten Rechten eingeschränkt. Damit wird klar, dass auch im Rahmen dieser Erweiterung ausschliesslich die Informationen eingesehen werden können, die im Hauptbuch eingetragen sind. Der Detaillierungsgrad des ausgegebenen Suchergebnisses (vgl. auch Art. 34b Abs. 2 VE-GBV) erschöpft sich in der blossen Bezeichnung des jeweiligen Rechts. Das meint die Wendung «zur Beschreibung des Rechts eine der folgenden Bezeichnungen».
Artikel 34f Aufzeichnung der Abfragen und Auskunftsrechte
Damit das EGBA feststellen kann, ob der Grundstücksuchdienst rechtskonform verwendet wird, muss es über die erfolgten Abfragen ein Protokoll führen. Die Protokollierung findet automatisiert statt. Diesen Grundsatz regelt Absatz 1.
Absatz 2 listet abschliessend auf, welche Angaben protokolliert werden.
Die Protokolle werden während zwei Jahren aufbewahrt (Absatz 3).
Hinsichtlich der Einsicht in die Protokolle verweist Absatz 4 auf die Anwendbarkeit des DSG. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d DSG ist das Datenschutzgesetz auf öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs nicht anwendbar. Obschon über den Grundstücksuchdienst tatsächlich Informationen aus einem Register des Privatrechtsverkehrs erfragt werden, sind die Protokolle der Abfragen durch die berechtigten Behörden jedoch nicht unter den Begriff der Register des Privatrechtsverkehrs zu zählen. Vielmehr handelt es sich um eine durch ein Bundesorgan geführte Datensammlung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG). Entsprechend richtet sich sowohl das Auskunftsrecht eines Privaten (Art. 8 Abs. 1 DSG) als auch die Einschränkung des Auskunftsrechts nach dem DSG. So kann ein Bundesorgan nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b DSG die Auskunft etwa dann (zeitlich beschränkt) verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft ein Mitteilungsverbot erlassen hat (vgl. etwa Art. 73 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]).
In diesem Zusammenhang ist auf eine wichtige Differenzierung hinsichtlich Zuständigkeit zur Gewährung der Einsicht in die Protokolle hinzuweisen: die Protokollierung der Abfragen im Rahmen von Artikel 32f Absatz 4 VE-GBV ist von derjenigen nach Artikel 30 GBV abzugrenzen. Während im ersten Fall für Protokollierung und Gewährung der Einsicht in die Protokolle alleine das EGBA zuständig ist, sind im Rahmen von Artikel 30 GBV sowohl für die Protokollierung als auch für die Gewährung des Einsichtsrechts der Eigentümer in ihre Protokolle grundsätzlich die Grundbuchämter zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 2 GBV gemäss Änderung vom 20. September 201912).
Dies bedeutet, dass die Grundbuchämter hinsichtlich der Protokolle nach Artikel 32f VE-GBV nicht nur keine Auskunftspflicht trifft, sondern dass ihnen – mangels Zuständigkeit – die dazu notwendige Befugnis zur Auskunftserteilung fehlt.
Artikel 34g Missbräuchliche Benützung und Entzug der Zugriffsberechtigung
Die Bestimmung regelt die Folgen im Fall einer missbräuchlichen Benützung. Der Grundstücksuchdienst ist den berechtigten Behörden vorbehalten. Eine Berechtigung erhält die Behörde dann, wenn sie eine entsprechende gesetzliche Aufgabe zu erfüllen hat. Entsprechend ist eine Benützung des Dienstes beispielsweise dann missbräuchlich, wenn die abgerufenen Daten
12 AS 2019 3049