Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
Grundbuchamt ist auf zusätzliche Informationen angewiesen. Nach Absatz 3 sollen die Grundbuchämter deshalb von Amtes wegen weitere Abklärungen treffen bzw. weitere Informationen einholen, um damit dennoch eine Zuordnung vornehmen zu können. Zu denken ist zunächst etwa an Sachverhaltselemente, die den Grundbuchämtern aufgrund der Anmeldungsbelege zur Verfügung stehen könnten. Die Bestimmung sieht jedoch darüber hinaus einen nicht abschliessenden Katalog von zusätzlichen Möglichkeiten vor.
Buchstabe a weist auf die bereits in der AHV-Gesetzgebung vorgesehene Möglichkeit der Zusammenarbeit mit der ZAS hin (Art. 134quarter Abs. 4 und 5 AHVV). Auf diese Bestimmung wird deshalb hingewiesen, weil diese Art von Zusammenarbeit für das Grundbuchamt eher atypisch ist. Zu gegebener Zeit wird ein detaillierter Prozess definiert werden müssen, der die Einzelheiten der Beantragung einer Verifizierung zum Gegenstand hat.
Buchstabe b sodann verankert das Prinzip, wonach das Grundbuchamt – insbesondere auch nach Abschluss des Bearbeitungsverfahrens – bei Bedarf, mit der jeweiligen Rechteinhaberin bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber in Kontakt treten soll, um sie zur Mitwirkung zu ersuchen. Weil es hierbei nicht um eine Neuanmeldung geht, sondern um eine Zusatzabklärung, schreibt die Bestimmung den Grundbuchämtern nicht vor, in welcher Form sie mit der betroffenen Person Kontakt aufnehmen sollen.
Das Führen von Adressen ist nach der geltenden Grundbuchverordnung fakultativ (Art. 13 GBV). Inzwischen laufen die Arbeiten für den Aufbau eines nationalen Adressdienstes für Behörden (NAD)8. Unter Umständen könnte auch diese Informationsquelle von Grundbuchämtern im Rahmen dieser Bestimmung in Anspruch genommen werden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Ausland wohnende Personen (noch) keinen Bezug zur AHV, IV, EO oder zu den Freizügigkeitsleistungen aufweisen (z.B. Eigentümerinnen oder Eigentümer von Ferienwohnungen), und ihnen die ZAS deshalb (noch) keine AHV-Nummer zuweisen musste. Für diese Fälle sieht der Auffangtatbestand von Artikel 50c Absatz 2 Buchstabe b AHVG vor, dass eine AHV-Nummer einer Person auch dann zugewiesen werden kann, wenn dies im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist, notwendig ist. Stellt das Grundbuchamt fest, dass ein solcher Fall vorliegt, soll es einen entsprechenden Antrag bei der ZAS stellen (Absatz 4). Unter Umständen kann die ZAS die Zuweisung jedoch nicht sofort vornehmen. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass die Zuweisung der AHV-Nummer durch die ZAS viel Zeit in Anspruch nehmen wird. Etwa, weil die ZAS unter Mitwirkung anderer Behörden noch weitere Abklärungen nach Massgabe von Artikel 133bis Absatz 3 ff. AHVV vorzunehmen hat.
Ob die Zuordnung der AHV-Nummer erfolgreich vorgenommen werden kann, hängt von der Qualität und der Vollständigkeit der Angaben ab. Im Gegensatz zur heutigen GBV, die im Hauptbuch das Erfassen von Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Heimatort oder Staatsangehörigkeit vorschreibt (Art. 90 Abs. 1 Bst. a GBV), war nach dem alten Recht nur das Führen des Namens, mindestens eines ausgeschriebenen Vornamens sowie das Geburtsdatum vorgeschrieben (Art. 31 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch [aGBV]). Weitere Personendaten durften im Hauptbuch nur angegeben werden, soweit sie zur Identifikation nötig sind (Art. 31 Abs. 3 aGBV). Die Notwendigkeit, weitere Personendaten zu führen, dürfte in relativ leicht besiedelten Gegenden signifikant anders einzustufen sein als etwa in Ballungszentren. Liegt der Hauptbucheintrag zudem zeitlich weit zurück, dürfte es somit nicht ausgeschlossen sein, dass aufgrund von fehlenden Angaben die eindeutige Zuordnung der AHV-Nummer selbst nach den in Artikel 23c Absatz 3 VE-GBV
8 Am 16. August 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist ist am 22. November 2019 abgelaufen.