Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
Übersicht
Die Vorlage setzt die Änderung des Zivilgesetzbuches vom 15. Dezember 20171 (Art. 949b ZGB Personenidentifikator im Grundbuch und Art. 949c ZGB landesweite Grundstücksuche) um. Es sollen sämtliche im Hauptbuch eingetragene Inhaberinnen und Inhaber von Rechten durch Zuordnung ihrer AHV-Nummer identifiziert werden. Die Vorlage definiert, wie die Grundbuchämter dabei im Einzelnen vorzugehen haben.
Durch die landesweite Grundstücksuche soll Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Zugang zur Information gewährt werden, ob und gegebenenfalls welche Rechte an Grundstücken einer bestimmten Person zustehen. Die Vorlage umfasst im Wesentlichen den Gegenstand der Suche, die Berechtigung zur Suche, den Detaillierungsgrad der abgerufenen Informationen sowie die Organisation des Dienstes der landesweiten Grundstücksuche.
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend die Beurkundung des Personenstands und das Grundbuch beschlossen (Beschluss des Parlaments; Botschaft des Bundesrates 14.034). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2018 abgelaufen.
Die Vorlage hat die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 949b und 949c ZGB zum Gegenstand. Die Umsetzung erfolgt in der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1).
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrats
1.2.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 20162 zur Legislaturplanung 2015– 2019 oder im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20163 über die Legislaturplanung 2015–2019, noch in der Botschaft vom 29. Januar 20204 zur Legislaturplanung 2019–2023 oder im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
Die Vorlage setzt die gesetzlichen Grundlagen des ZGB um. Die revidierte GBV beinhaltet einerseits konkrete Regelungen zur Führung der AHV-Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch (Art. 949b ZGB). Andererseits regelt die revidierte Verordnung Zweck, Wesen, Funktionsweise sowie Benutzungsberechtigung der landesweiten Grundstücksuche für Behörden (Art. 949c ZGB).
Die Revision der GBV ist von folgenden wichtigen Revisionsvorhaben des Bundesrates betroffen:
1.2.1.1 Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10)
Das AHVG befindet sich gegenwärtig in Revision. Demnach sollen künftig Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden die AHV-Nummer generell für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden dürfen (AHVG. Änderung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden). Die Entwicklungen der AHVG-Revision werden laufend beobachtet. Die vorliegenden Umsetzungsarbeiten sind damit zu koordinieren.
Die AHVG-Revision könnte sich auf die vorliegenden Revisionsarbeiten insbesondere dadurch auswirken, dass sämtliche Behörden als Suchkriterium im Rahmen der landesweiten Grundstücksuche die AHV-Nummer verwenden könnten (vgl. Art. 34e Abs. 1 VE-GBV). Als Folge
1 BBl 2017 7899
2 BBl 2016 1105
3 BBl 2016 5183
4 BBl 2020 1777