Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

5.1.4 Weitere Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine anderen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Bei den Kantonen fallen Entwicklungskosten an, weil sie Grundbuchdaten ergänzen und ihre Grundbuchanwendung erweitern müssen. Personalkosten bei den Kantonen sollten für die Implementierung und für den Betrieb der Suchfunktion keine anfallen.

Aufgrund von Artikel 949b Absatz 1 ZGB werden die Grundbuchämter eine zusätzliche Aufgabe erfüllen müssen. Obschon die in der Vorlage vorgesehenen Verfahren darauf abzielen, den Aufwand bei den Grundbuchämtern so klein wie möglich zu halten, lässt sich zusätzlicher Personalaufwand nicht ausschliessen. Je nach konkreter Ausgangslage im jeweiligen Kanton könnte der Umfang des Personalaufwands zudem unterschiedlich gross ausfallen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagenen Änderungen auch keinen unzulässigen Eingriff in die kantonalen Kompetenzen darstellen.

5.2.1 Anpassung der Grundbuchsoftware

Die Kantone werden ihre Software in mehrfacher Hinsicht anpassen müssen. Zum einen muss die Schnittstelle zur ZAS errichtet werden, damit die Zuordnung der AHV-Nummer vorgenommen werden kann (vgl. Art. 23a und Art. 23b VE-GBV). Zum anderen werden sie bei ihrer Grundbuchsoftware die Anpassungen vornehmen müssen, die sich aus der Revision des Datenmodells ergeben (vgl. 3.2).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerungsausschuss E-Government Schweiz das Projekt «Grundstücksuche mit der AHV-Nummer» in den Schwerpunktplan aufgenommen hatte, um die Kantone 2019 finanziell bei der Anpassung ihrer Systeme und beim Aufbau der erforderlichen Schnittstellen zu unterstützen13.

5.2.2 Identifikation von Personen durch Zuordnung der AHV-Nummer

Die Zuordnung der AHV-Nummern ist eine Aufgabe, die die Kantone nach Artikel 949b Absatz 1 ZGB erfüllen müssen. Bei der Analyse des Aufwands im Rahmen der Zuordnung ist entsprechend der Unterscheidung nach der Art der Zuordnung der AHV-Nummer (vgl. Ziffer 3.1.1; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 23c und zu Art. 164a VE-GBV) zu differenzieren.

Der Aufwand bei der Zuordnung der AHV-Nummer, die mit dem Bearbeitungsverfahren eingeleitet wird (Art. 23c VE-GBV), dürfte nicht allzu gross ausfallen. Aufgrund der Schnittstelle der Grundbuchsysteme zur ZAS (Art. 23b Bst. a VE-GBV), also der technischen Möglichkeit, die Daten aus der Quelle praktisch aus der eigenen Arbeitsumgebung heraus abfragen zu können sowie aufgrund der Zusatzangaben, die die Parteien den Grundbuchämtern nach Massgabe von Artikel 51 Absatz 1 Ziffern 2 oder 3 VE-GBV zu machen haben, lässt sich der Aufwand auf ein Minimum beschränken. Es ist zu erwarten, dass die Grundbuchämter in diesen Fällen zur Eruierung des Sachverhalts keine weiteren Abklärungen werden treffen müssen.

Der Aufwand bei der Zuordnung der AHV-Nummer nach Artikel 164a VE-GBV hängt demgegenüber von der Qualität und der Aktualität der im Hauptbuch eingetragenen Angaben ab. Kantone mit eher weniger aktuell gehaltenen Daten werden tendenziell einen grösseren Aufwand haben, weil sie tendenziell öfter weitere Abklärungen werden treffen müssen.

13 www.egovernment.ch > Umsetzung > Archiv Schwerpunktplan 2016–2019 > Landesweite Grundstücksuche.