Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
3551 [3576]) verlangen eine umfassende Einführung der AHV-Nummer. Damit bedarf es nicht nur einer Identifizierung mittels AHV-Nummer von Personen im Rahmen neuer Grundbuchanmeldungen (Art. 46 ff. und 81 ff. GBV), sondern auch von bereits im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern (Art. 90 Abs. 1 Bst. a GBV).
Heute werden sowohl die Eigentümerinnen und Eigentümer als auch Personen, denen ein anderes Recht am Grundstück zusteht, einheitlich mit denselben Angaben bezeichnet (Art. 90 Abs. 1 Bst. a GBV). Neu sollen dieselben Personen zudem durch Zuordnung ihrer AHV-Nummer identifiziert werden. Die Vorlage legt zunächst einmal fest, aus welchen Datenquellen die Grundbuchämter die Angaben zur Zuordnung der AHV-Nummer beziehen sollen. Die Identifizierung mittels Zuordnung der AHV-Nummer ist dabei nicht als Teil des Eintragungsverfahrens ausgestaltet. Entsprechend soll die Zuordnung der AHV-Nummer nicht im Hauptbuch festgehalten werden, sondern in einem eigens dafür zu schaffenden Hilfsregister, das jedoch mit dem jeweiligen Hauptbucheintrag in Bezug gesetzt ist. Die Zuordnung der AHV-Nummer kennt zwei Varianten. Unterschieden wird zwischen der Zuordnung, die gleichzeitig mit der Behandlung von neu angemeldeten Grundbuchgeschäften eingeleitet wird, und der Zuordnung, die bei bereits im Hauptbuch eingetragenen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern vorgenommen wird.
Die Zuordnung, die gleichzeitig mit der Behandlung von neu angemeldeten Grundbuchgeschäften eingeleitet wird, soll dadurch erleichtert werden, dass die Parteien im Rahmen der Grundbuchanmeldung Zusatzangaben einreichen sollen, an die jedoch keine hohen formellen Anforderungen gestellt werden (schriftliche Erklärungen). Dadurch wird eine rasche und effiziente Zuordnung der AHV-Nummer ermöglicht.
Die Vorlage sieht schliesslich vor, dass periodische Aktualisierungen der Angaben zur Person sowie insbesondere allfällige Korrekturen der AHV-Nummer, die von der zuständigen Behörde, der Zentralen Ausgleisstelle ZAS, vorgenommen werden, vom Grundbuchamt übernommen werden sollen – soweit automatisierbar, sogar in automatisierter Form.
3.1.2 Landesweite Grundstücksuche
Nach Artikel 949c ZGB hat der Bundesrat die landesweite Grundstücksuche zu regeln. Die Vorlage umfasst im Wesentlichen den Gegenstand der Suche, die Berechtigung zur Suche, den Detaillierungsgrad der abgerufenen Informationen sowie die Organisation des Dienstes für die landesweite Grundstücksuche.
Durch die landesweite Grundstücksuche soll berechtigten Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Zugang zur Information gewährt werden, ob und welche Rechte an Grundstücken einer bestimmten Person zustehen. Der Umfang der Einsicht erstreckt sich dabei maximal auf die im Hauptbuch eingetragenen, rechtswirksamen Rechte.
Der Dienst für die landesweite Grundstücksuche soll durch den Bund betrieben werden (vgl. geprüfte Variante unter 3.1.3.2.1). Zugriffsberechtigung und Umfang der Einsicht soll durch das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht EGBA auf Gesuch der jeweiligen Behörde hin überprüft werden. Die gesuchstellenden Behörden haben dabei darzulegen, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage ihnen die Benutzung des Dienstes der landesweiten Grundstücksuche zu erlauben ist. Berechtigte Behörden sollen dabei grundsätzlich Einsicht im Umfang der öffentlichen Hauptbuchdaten nach Artikel 970 Absatz 2 ZGB und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a GBV erhalten. Darüber hinaus gehende Einsicht in Rechte des Hauptbuchs, etwa Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte, soll die gesuchstellende Behörde nur erhalten, wenn sie dies besonders begründet.
Der Dienst für die landesweite Grundstücksuche führt – mit Ausnahme eines technisch bedingten Suchindexes mit anonymisierten Daten (vgl. dazu 4. Erläuterungen zu Art. 34b Abs. 4, Art. 34c Abs. 3 – 5 und Art. 164b Abs. 2 VE-GBV) – keine Grundbuchdaten, sondern leitet lediglich die Anfragen der Behörden über einen verschlüsselten Kanal an die kantonalen