Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
6a. Kapitel: Landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden
Artikel 34a Grundsatz
Nach Artikel 949c ZGB soll die landesweite Grundstücksuche berechtigten Behörden als Arbeitsinstrument dienen. Ob eine Behörde berechtigt ist, hängt davon ab, welche gesetzliche Aufgabe sie zu erfüllen hat, und muss im Rahmen eines Verfahrens im Einzelnen geprüft werden (vgl. Art. 34d Abs. 1 VE-GBV). Im selben Verfahren wird auch der konkrete Umfang der Einsicht überprüft bzw. festgelegt. Der Gegenstand der Suche besteht aus den im Hauptbuch im informatisierten Grundbuch eingetragenen Rechten (vgl. Botschaft BBl 2014 3551 [3578]). Im Hauptbuch eingetragene Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber sind natürliche Personen (Art. 90 Abs. 1 Bst. a GBV), juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 90 Abs. 1 Bst. b GBV) sowie einfache Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen gesetzlich oder vertraglich verbunden und Gesamteigentümer oder - eigentümerinnen sind (Art. 90 Abs. 1 Bst. c GBV). Der Gesetzgeber hat früh erkannt, dass die AHV-Nummer als Identifikator für natürliche Personen im Grundbuch ähnliche Vorteile bringt wie die UID für juristische Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Botschaft BBl 2014 3551 [3559]). Im Rahmen der Revision des ZGB wurde bewusst auf die Schaffung einer expliziten formell-gesetzlichen Grundlage für die Verwendung der UID im Grundbuch verzichtet (Botschaft BBl 2014 3551 [3576]). Zur Identifikation von juristischen Personen und von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist nämlich bereits nach dem geltenden Recht die Verwendung der UID zulässig und vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 Bst. b GBV). Gestützt auf Artikel 949c in Verbindung mit Artikel 949a Absatz 2 Ziffer 5 ZGB – wonach der Bundesrat generell den Zugriff auf Grundbuchdaten regelt – erstreckt sich die Suche somit nicht nur auf die mit der AHV-Nummer identifizierten natürlichen Personen, sondern auch auf die mittels UID-Nummer identifizierten Gesellschaften. Entsprechend verweist die Bestimmung integral auf alle im Artikel 90 Absatz 1 GBV aufgelisteten Rechtssubjekte, nicht nur auf die natürlichen Personen.
Der Dienst für die landesweite Grundstücksuche (Grundstücksuchdienst) ist ein Suchsystem, welches Behörden landesweit für eine rasche und effiziente Suche im Sinne einer ersten Triage dienen soll. Die über diesen Dienst gewonnenen Erkenntnisse sollen der ersuchenden Behörde als wichtiges Zwischenergebnis zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgabe dienen. In diesem Sinne hat dieses Arbeitsinstrument den Charakter einer Hilfe zur Amtshilfe. Benötigt die jeweilige Behörde weitergehende Informationen oder einen (beglaubigten) Grundbuchauszug, soll sie weiterhin beim jeweiligen zuständigen Grundbuchamt darum ersuchen.
Artikel 34b Dienst für landesweite Grundstücksuche
Der Grundstücksuchdienst wird durch das EGBA betrieben (Absatz 1).
Absatz 2 beschreibt die Funktionsweise des Grundstücksuchdienstes. Für jede Behörde wird gleichsam ein elektronisches Benutzerkonto nach Massgabe der rechtlich geprüften und festgelegten Berechtigung errichtet. Nach der elektronischen Zugangsidentifikation kann die jeweilige Behörde die Suchfunktionalitäten, die im jeweiligen Benutzerkonto freigeschaltet sind, nutzen (vgl. Art. 34d und Art. 34e VE-GBV). Die individualisierte Suchmaske des jeweiligen Benutzerkontos wird den Umfang der entsprechenden Berechtigungen wiederspiegeln. Es ist nicht auszuschliessen, dass anlässlich einer bestimmten Suchsession kantonale Server vereinzelt und vorübergehend nicht funktionieren, und Suchergebnisse daher unvollständig ausgegeben werden. Entsprechend verdeutlicht die Bestimmung, dass nur die zum Abfragezeitpunkt verfügbaren Daten abgerufen wurden und als Suchergebnis angezeigt werden können.
Über den Grundstücksuchdienst ist ersichtlich, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt als Rechteinhaber oder Rechteinhaberin im Hauptbuch eingetragen war. Ist zum Suchzeitpunkt eine Veräusserung im Gange, wird dies naturgemäss über den Grundstücksuchdienst