Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

Artikel 12 Gläubigerregister des Papiergrundbuchs

In Artikel 12 geht es ausschliesslich um das Gläubigerregister des Papiergrundbuchs. Die Vorlage nimmt die Gelegenheit wahr, um die Präzisierung auch in der Sachüberschrift einzuführen.

Artikel 12a Personenidentifikationsregister des informatisierten Grundbuchs

Die neue Bestimmung von Artikel 12a VE-GBV führt ein neues Register ein, das Personenidentifikationsregister, das der Zuordnung der AHV-Nummer im Grundbuch dient (vgl. Erläuterungen zu Art. 23a VE-GBV, sogleich). Die Bestimmung präzisiert in der Sachüberschrift, dass das Personenidentifikationsregister ausschliesslich im informatisierten Grundbuch existieren wird. Im Übrigen verweist die Bestimmung auf die Regelungen im Kapitel 4a des VE-GBV.

4a. Kapitel: Identifikation von natürlichen Personen mit Rechten an Grundstücken durch Zuordnung der AHV-Nummer

Artikel 23a Personenidentifikationsregister

Die Zuordnung der AHV-Nummer erlaubt eine eindeutige Bezeichnung und damit Identifikation der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber auf Landesebene, und zwar ungeachtet der unterschiedlichen Schreibweise der Personenangaben derselben Person oder der übereinstimmenden Personendaten unterschiedlicher Personen. Der Hauptzweck der Identifizierung mittels AHV-Nummer besteht somit in der Möglichkeit, Personen landesweit eindeutig zu bezeichnen und damit zu identifizieren. Absatz 1 legt fest, dass die Identifikation mittels AHV-Nummer im Personenidentifikationsregister vorzunehmen ist. Entsprechend dieser Konzeption wird die Zuordnung der AHV-Nummer nicht im Hauptbuch vorgenommen, und ist daher auch nicht Teil des Bearbeitungsverfahrens. Damit ist auch gesagt, dass kein Tagebucheintrag vorzunehmen ist. Im Grundbuch werden nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a GBV Eigentümerinnen und Eigentümer sowie alle anderen Personen, denen ein Recht an einem Grundstück zusteht, mit Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Heimatort oder Staatsangehörigkeit bezeichnet. Damit ist der Kreis der zu identifizierenden Personen auf denjenigen der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber definiert. Die Identifikation dieser Personen mittels AHV-Nummer besteht in der Zuordnung der AHV-Nummer, die ihnen die ZAS als zuständige Behörde bereits zugewiesen hat. Die Bestimmung verdeutlicht zudem, dass die Zuordnung ausschliesslich im informatisierten Grundbuch vorzunehmen ist, nicht jedoch – soweit überhaupt noch vorhanden

– im Papiergrundbuch. Absatz 2, letzter Satz, erlaubt sodann die Verwendung der AHV-Nummer in weiteren Hilfsregistern nach Artikel 13 GBV.

Bei der Grundbuchführung mittels Informatik sind Hauptbuch und Tagebuch eigenständige Datenteilmodelle, deren Inhalte im gleichen System bearbeitet und zueinander in Beziehung gesetzt sind (Art. 8 Abs. 2 GBV). Absatz 2 stellt klar, dass der Eintrag im Personenidentifikationsregister zwingend mit dem jeweiligen Hauptbucheintrag in Beziehung zu setzen ist. Durch das Einfügen der Angaben im Personenidentifikationsregister verfügt das Grundbuchamt stets über die aktuellsten Angaben zur jeweiligen Rechteinhaberin bzw. zum jeweiligen Rechteinhaber, ohne jedoch am Eintrag im Hauptbuch Änderungen vornehmen zu müssen. Die Bestimmung sieht zudem vor, dass das Personenidentifikationsregister mit weiteren Registern des Grundbuchs verknüpft werden kann.

Absatz 3 listet abschliessend den Inhalt des Personenidentifikationsregisters auf: Neben den Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a und der AHV-Nummer enthält es weitere Angaben, die für die Verknüpfung notwendig sind (Buchstaben a – c).