Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
5.2.3 Entrichtung von Gebühren für die Nutzung des Grundstücksuchdienstes
Nach der Botschaft BBl 2014 3551 (3582) sollten die Kosten der landesweiten Grundstücksuche (Art. 949c ZGB) nicht durch den Bund, sondern von den Kantonen als Hauptnutzniesser finanziert werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. Geprüfte Variante 3.1.3.2.1), soll auf eine Umsetzung der landesweiten Grundstücksuche durch die Kantone verzichtet werden. Dies unter anderem weil der Gesamtaufwand in technischer und finanzieller Hinsicht gerade die Kantone mit weniger Ressourcen vor grosse Schwierigkeiten stellen würde. Die Umsetzung des Grundstücksuchdienstes durch den Bund führt zu einer Verringerung des Finanzierungsaufwandes für die Kantone. Der in der Botschaft enthaltene Grundgedanke, wonach die Kantone als Hauptnutzniesser die landesweite Grundstücksuche finanzieren sollen, wird durch die Gebührenregelung von Artikel 34h VE-GBV umgesetzt (vgl. Erläuterungen dazu).
5.3 Andere Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine anderen Auswirkungen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Vorentwurf stützt sich auf Artikel 122 BV14, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts gibt.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Zu regeln hat der Bundesrat die landesweite Suche der berechtigten Behörden nach Grundstücken, an denen einer aufgrund der AHV-Versichertennummer identifizierten Person Rechte zustehen (Art. 949c ZGB).
Aufgrund des geltenden Artikels 949a Absatz 2 Ziffer 5 ZGB regelt der Bundesrat den Zugriff auf die Grundbuchdaten. Gestützt auf Artikel 949c i. V. m. Artikel 949a Absatz 2 Ziffer 5 ZGB sieht der Bundesrat deshalb vor, dass im Rahmen der landesweiten Grundstücksuche auch nach denjenigen Rechteinhabern gesucht werden kann, denen die Grundbuchämter noch keine AHV-Nummer zugeordnet haben. Gestützt auf dieselbe gesetzliche Grundlage ist in der GBV zudem die Suche nach Gesellschaften zu statuieren.
Auf Gesetzesstufe ist nicht ausdrücklich festgelegt, wer die Dienstleistung für die landesweite Grundstücksuche erbringen soll. Dazu sind in den Materialien zu Artikel 949c ZGB keine Angaben enthalten. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgabenstellung und der Umsetzungsalternativen (vgl. Ziffer 3.1.3.2), soll der (Online-)Suchdienst der landesweiten Grundstücksuche durch den Bund wahrgenommen werden.
Das EJPD soll für das Grundbuch die notwendigen technischen Einzelheiten zum Zuordnungsverfahren regeln, insbesondere: die technischen Einzelheiten zur Schnittstellen zur ZAS, namentlich die Einzelheiten zur Übernahme und Aktualisierung von Daten sowie zur Protokollierung der erfolgten Übernahmen und Aktualisierungen von Daten (vgl. Art. 23e VE-GBV).
Das EJPD soll zudem den Zugang des Dienstes für die landesweite Grundstücksuche auf die kantonalen Grundbuchdaten regeln (Art. 34c Abs. 3 VE-GBV), wobei eine allgemeine Grundlage schon auf Gesetzesstufe besteht (Art. 949a Abs. 3 ZGB).
14 SR 101