Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
In der Grundbuchführung kommen seit Jahren bewährte Technologien zum Einsatz. Diese sind schweizweit nicht einheitlich. Zusätzliche Funktionalitäten können deshalb nicht losgelöst von den bereits bestehenden Gegebenheiten hinzugefügt werden. Die Frage der Umsetzung von Artikel 949b Absatz 1 ZGB ist damit auch eine technische, organisatorische und finanzielle. Die AHV-Nummer sowie die Angaben zu den natürlichen Personen sollen die Grundbuchämter von einer verlässlichen Datenquelle erhalten: von der ZAS als für die Zuweisung der AHV-Nummer zuständigen Stelle (Art. 133bis Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Zu diesem Zweck muss in den Grundbuchsystemen eine entsprechende Schnittstelle eingebaut werden. Diese Änderungen erfordern Anpassungen der Grundbuchsoftware der Kantone. Eine weitere Anpassung der Software ergibt sich aus der Notwendigkeit der Erweiterung des Datenmodells (vgl. Anhang 1 der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch [TGBV; SR 211.432.11]).
Artikel 949c ZGB delegiert Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat, die ihn zum Erlass von Verordnungsrecht verpflichten. Demnach hat der Bundesrat die landesweite Grundstücksuche zu regeln. Aus den oben dargelegten Gründen (vgl. 3.1.3.2), soll der Dienst der landesweiten Grundstücksuche durch den Bund betrieben werden (für die finanziellen Aspekte vgl. 5.1.1).
3.3 Umsetzung
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen erfolgt teilweise in den Kantonen und teilweise durch den Bund.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Im Ingress wird neu auch auf Artikel 949c hingewiesen.
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Artikel 1 Gegenstand
Der Gegenstand der Verordnung wird durch die neuen Bestimmungen erweitert. Entsprechend wird der Katalog von Artikel 1 um zwei Bereiche ergänzt:
Buchstabe f nennt die Identifikation von Rechteinhabern durch Zuordnung der AHV-Nummer, Buchstabe g die landesweite Grundstücksuche der berechtigten Behörden.
3. Kapitel: Führung und Inhalt des Grundbuchs
Da das 3. Kapitel keine Rechtswirkungen regelt, wird die Gelegenheit wahrgenommen, und die Kapitelüberschrift – durch Streichung des entsprechenden Zusatzes – korrigierend angepasst.
Artikel 11 Eigentümerregister des Papiergrundbuchs
In Artikel 11 geht es ausschliesslich um das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs. Die Vorlage nimmt die Gelegenheit wahr, um die Präzisierung auch in der Sachüberschrift einzuführen.