Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
Artikel 34d Zugriffsberechtigung im Allgemeinen
In der Kapitelüberschrift 6a. ist von den «berechtigten Behörden» die Rede. Ob eine Behörde berechtigt ist, prüft das EGBA. Möchte eine Behörde den Grundstücksuchdienst benutzen, muss sie beim EGBA ein entsprechendes Gesuch einreichen und begründen, weshalb sie dazu berechtigt werden soll. Die ersuchende Behörde wird darlegen müssen, welche konkrete gesetzliche Aufgabe sie zu erfüllen hat, und weshalb sie dazu Einsicht in das Grundbuch benötigt (vgl. auch Art. 34a VE-GBV).
Im Rahmen des Gesuchs nach Artikel 34d VE-GBV wird geprüft, ob die jeweilige Behörde eine Zugriffsberechtigung erhalten soll. Tatsächlich werden jedoch die Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf den Grundstücksuchdienst zugreifen. Entsprechend sieht Absatz 1 vor, dass im Gesuch sämtliche Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter genannt werden, die tatsächlich einen Zugang erhalten sollen. Die Zugangsberechtigung ist auch mit Pflichten verbunden, namentlich die Verpflichtung zur Nutzung ausschliesslich in Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe.
Über den Grundstücksuchdienst werden berechtigten Behörden Hauptbuchdaten elektronisch zugänglich gemacht. Dabei ist sicherzustellen, dass befugte Behörden auf den Dienst zugreifen und Unbefugte sich keinen Zugang verschaffen können. Entsprechend sind hohe Anforderungen an die Sicherheit zu stellen. Die berechtigte Behörde erhält über einen gesicherten bzw. verschlüsselten Kanal Zugang zum Dienst. Dabei muss sich die jeweilige Behörde gegenüber dem Grundstücksuchdienst identifizieren. Andererseits soll nicht jede Mutation – z. B. Personalmutationen oder Wechsel von technischen Instrumenten zur Authentifikation bzw. Identifikation von Benutzerinnen und Benutzer (etwa Zertifikate) – zur Folge haben, dass die jeweilige Zugriffsberechtigung für den Grundstücksuchdienst angepasst werden muss. Daher ist es sowohl unter Berücksichtigung von sicherheitstechnischen wie auch praktischen Aspekten wichtig, dass die Zugriffsverwaltung rasch erfolgen kann. Änderungen jeglicher Art, die den Zugriff betreffen, sind dabei dem EGBA sofort und unaufgefordert zu melden (Absatz 2).
Artikel 34e Zulässige Suchkriterien und Umfang der Suchresultate
Absatz 1 stellt klar, dass grundsätzlich sämtliche im Rahmen des Gesuchsverfahrens berechtigten Behörden (Art. 34d VE-GBV) unabhängig vom Umfang ihrer Einsichtsrechte mittels denjenigen Suchkriterien suchen können, die in Artikel 90 Absatz 1 GBV aufgelistet werden. Bei den natürlichen Personen sind es der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit (Art. 90 Abs. 1 Bst. a GBV). Bei den juristischen Personen und bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Firma oder der Name, der Sitz und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die UID-Nummer (Art. 90 Abs. 1 Bst. b GBV).
Der Umfang der Einsicht ist grundsätzlich beschränkt auf die öffentlichen Daten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a GBV (Absatz 2). Behörden, die über eine Zugriffbewilligung verfügen, erhalten somit Einsicht in die Bezeichnung des Grundstücks, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB). Werden heute von den Kantonen die öffentlichen Hauptbuchdaten elektronisch zugänglich gemacht, haben sie gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 GBV dafür zu sorgen, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind. Diese Einschränkungen entfallen im Rahmen der landesweiten Grundstücksuche. Berechtigte Behörden können im Rahmen der landesweiten Grundstücksuche personenbezogen suchen. Auch besteht grundsätzlich keine mengenmässige Beschränkung der Abfragen. So dürfte die Anzahl Abfragen pro Tag von Behörde zu Behörde und je nach gesetzlicher Aufgabe stark variieren. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass eine missbräuchliche Benützung des Dienstes untersagt ist und den Entzug des Zugriffs zur Folge hat (vgl. Art. 34g VE-GBV).