Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

Absatz 3 listet die zwei Haupterweiterungen des Benutzerprofils für den Zugang auf den Grundstücksuchdienst auf:

Nach Buchstabe a Ziffer 1 dürfen diejenigen Behörden, die die AHV-Nummer systematisch verwenden, mittels Eingabe der AHV-Nummer suchen. Diese Suche dürfte viel präziser sein als diejenige mittels den Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a GBV. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung der AHV-Nummer erst ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgenommen werden muss. Dieser Prozess – gerade für bereits im Hauptbuch eingetragene Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber – wird natürlich Zeit in Anspruch nehmen. Entsprechend wird in den ersten Jahren ab Inkrafttreten der revidierten Verordnung die Suche mittels AHV-Nummer nicht ohne weiteres Aufschluss geben, ob die jeweilige Person tatsächlich Rechteinhaberin oder Rechteinhaber ist oder nicht (vgl. Art. 164a VE-GBV). Wurde etwa einer Rechteinhaberin oder einem Rechteinhaber ihre oder seine AHV-Nummer noch nicht zugeordnet, wird sie oder er im Rahmen der Suche mittels Eingabe der AHV-Nummer nicht gefunden werden können. Hingegen sollte die gleiche Person über die Suche nach den Kriterien von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a GBV grundsätzlich gefunden werden können. Diejenigen Behörden, die mittels AHV-Nummer suchen dürfen, sind folgerichtig dazu berechtigt, die Angabe der AHV-Nummer in der Ausgabe der Suchresultate zu erhalten (Buchstabe a, Ziffer 2).

Benötigt eine Behörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe Einsicht in die Hauptbuchdaten, die über den Umfang von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a GBV hinausgeht, muss sie dies entsprechend begründen (Buchstabe b; vgl. auch Absatz 4, Buchstabe d).

Absatz 4 listet die maximalen Angaben auf, die über den Grundstückdienst überhaupt eingesehen werden können. Diese Auflistung erfolgt losgelöst vom Umfang des Einsichtsrechts der jeweiligen Behörde, welches, wie dargelegt, von der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe, von der Begründung des Gesuchs und letztlich von der individuellen Zugriffsberechtigung abhängt:

Buchstabe a: In Übereinstimmung mit den Suchkriterien nach Absatz 1, werden zum jeweiligen Eintrag die Angaben der gesuchten Person nach Artikel 90 Absatz 1 angezeigt.

Buchstabe b: Wie soeben dargelegt, wird die Zuordnung der AHV-Nummer bei denjenigen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber, die bei Inkrafttreten der GBV bereits im Hauptbuch eingetragen waren, Zeit in Anspruch nehmen. Insbesondere während dieser Zeit wird es der suchenden Behörde dienlich sein, zu wissen, ob die Zuordnung der AHV-Nummer bei der gesuchten Person bereits vorgenommen worden ist. Je nach technischen Möglichkeiten und Bedarf, könnte zudem geprüft werden, ob der Grund für die jeweils fehlende Zuordnung vom System angegeben werden könnte bzw. sollte. Damit würde gleichsam der Status des jeweiligen Suchtreffers angezeigt. Zu denken ist hier vor allem an die Angaben zu den Fallkonstellationen nach Artikel 23c Absätze 3 – 5 VE GBV.

Buchstabe c: Damit die Behörde weiss, an welchem Grundstück überhaupt Rechte bestehen, muss sie die Bezeichnung des jeweiligen Grundstücks kennen. Mit Bezeichnung sind die Informationen gemeint, die in Artikel 18 GBV aufgelistet sind.

Buchstabe d: Diese Bestimmung listet alle im Hauptbuch vorkommenden Einträge auf, aus denen eine Rechteinhaberschaft hervorgeht. Ziffer 1 deckt sich hinsichtlich der eingetragenen Rechte mit dem Umfang, auf den Artikel 34e Absatz 2 VE-GBV hinweist. Auf die Ziffern 2 bis 5 weist demgegenüber Artikel 34e Absatz 3 Buchstabe b VE-GBV hin. Diese Rechte sind gemeint, wenn von weiteren rechtswirksamen Daten des Haupt-