Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

verarbeiten und aufbereiten können. Die Abfragen von Grundbuchdaten über sämtliche Schnittstellen müssten sodann vor Einsicht geschützt werden. Eine heute gebräuchliche Standard-Methode dafür ist der gegenseitige Zertifikatsaustausch (sog. «Mutual Authentification»). Dazu müsste bei einer dezentralen Lösung jedes System zu jedem anderen System diesen Austausch gewährleisten können. Bei schätzungsweise 150 Knotenpunkten wären dies über 11'000 Verbindungen ([150 – 1] × [150 / 2] = 11'175). Die Darstellung der Suchresultate müsste vereinheitlicht werden, damit Abfragen grundbuchamtsübergreifend miteinander verglichen werden können. Die Benutzerverwaltung und die Berechtigung für den Zugriff müssten von jedem System aufgrund eines einheitlichen Mindeststandards gewährleistet werden. Ein nach dem heutigen Stand der Technik gebräuchlicher Standard ist der sogenannte «Identity and Access Management» (IAM), ein relativ komplexer, in der Beschaffung wie im Betrieb eher kostspieliger Standard. Bestehen zahlreiche Suchportale der landesweiten Grundstücksuche, wird zudem mangels Übersicht die Missbrauchskontrolle stark erschwert (eine Behörde könnte um Zugang in mehreren Kantonen ersuchen). Unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands in technischer und finanzieller Hinsicht, ist zu befürchten, dass gerade die Kantone mit weniger Ressourcen nicht in der Lage wären, diese Aufgabe zu erfüllen. Damit wäre aber die Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe einer landesweiten Grundstücksuche von Anfang an ernsthaft gefährdet. Bei dieser Konstellation – etwa 150 Knotenpunkte und über 11'000 Verbindungen

– wäre zudem ein grosser kostenrelevanter Überprüfungsaufwand auch auf Seiten der Oberaufsichtsbehörde des Bundes zu erwarten. Aus all diesen Gründen wurde auf die Variante einer reinen Interoperabilitätslösung verzichtet. Der Dienst der landesweiten Grundstücksuche soll durch den Bund betrieben werden.

3.1.3.2.2 Funktionsweise und Nutzen des Dienstes für die landesweite Grundstücksuche

Der Dienst für die landesweite Grundstücksuche (Grundstücksuchdienst) ist in der Form eines Onlinesuchdienstes mit eingeschränktem Benutzerkreis auszugestalten, mit rechtlich und technisch kontrolliertem Zugang. Der (Online-)Dienst soll dabei die Anfragen der Behörden, die aufgrund einer definierten Anzahl Suchkriterien generiert werden, an sämtliche Grundbuchämter über einen verschlüsselten Kanal weiterleiten und die Antworten entgegennehmen, ohne dabei jedoch selber Grundbuchdaten zu speichern (mit Ausnahme eines technisch bedingten Suchindexes mit anonymisierten Daten [vgl. dazu 4. Erläuterungen zu Art. 34b Abs. 4, Art. 34c Abs. 3 – 5 und Art. 164b Abs. 2 VE-GBV]). Damit dient der Dienst gleichsam als zentraler Knotenpunkt, bei welchem sämtliche übrigen Knotenpunkte konvergieren. Die anfragenden Behörden können so über ein einziges Suchportal landesweit suchen. Die Berechtigung zur Benutzung des Suchdienstes muss nur einmal von einer zentralen Instanz geprüft werden.

Aufbauend auf die Identifikation der natürlichen Personen mittels AHV-Nummer im Grundbuch, wird eine Suchpräzision erreicht werden können, die bisher aufgrund der Mehrdeutigkeit der Bezeichnung von natürlichen Personen nicht vorhanden war. Mehrdeutigkeit kann sich insbesondere dort ereignen, wo die Kombination von Namen, Vornamen und Geburtsdatum besonders häufig vorkommt. Durch eine landesweite Grundstücksuche, die auf einer landesweit eindeutigen Identifikation der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber basiert, wird den Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein effizientes Arbeitsinstrument zur raschen Ermittlung von Sachverhalten gewährt werden.

Bestehende Informationssysteme werden durch die landesweite Grundstücksuche jedoch nicht ersetzt, sondern ergänzt. Die berechtigten Behörden sollen nämlich nicht Zugriff auf Grundbuchauszüge erhalten. Benötigt die Behörde zur Erfüllung ihrer spezifischen gesetzlichen Aufgabe detailliertere Angaben zur Rechteinhaberschaft bzw. sogar einen (beglaubigten) Grundbuchauszug, soll sie über die bestehenden Informationssysteme darum ersuchen bzw. beim zuständigen Grundbuchamt ein entsprechendes Gesuch einreichen. Daher kann auch