Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
In der Schweiz überwiegt die Anzahl Nichteigentümer diejenige der Eigentümer11. Zudem sind Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber eher selten in mehreren Grundbuchsystemen verzeichnet. Wird nun eine Abfrage zu einer Person schweizweit an sämtliche Grundbuchsysteme weitergeleitet, werden rein statistisch betrachtet die meisten Antworten negativ ausfallen. Tatsächlich liegt die Hauptursache der übermässigen Abfragelast bei den Abfragen mit negativen Suchergebnissen; darin ist eine redundante Belastung der Serverinfrastrukturen zu erbklicken. Ist die Information, welche Person in welchem Grundbuchsystem verzeichnet ist, bereits im Suchindex des Grundstücksuchdienstes abrufbar, kann die Weiterleitung dieser zahlreichen und unnötigen Abfragen an sämtliche kantonalen Grundbuchsysteme von Vornherein vermieden werden. Es hat sich gezeigt, dass diese Massnahme eine Verringerung der Abfragen um über 80% zur Folge haben wird, weil an die kantonalen Grundbuchsysteme damit nur gezielte Folgeabfragen weitergeleitet werden müssen.
Da der Suchindex Aufschluss geben soll, ob und in welchen Grundbuchsystemen eine Person verzeichnet ist, sollen die Grundbuchsysteme die dazu nötigen Informationen senden, namentlich die Angaben zu den im Hauptbuch eingetragenen Personen im Umfang von Artikel 90 Absatz 1 GBV (Buchstabe a), bei den natürlichen Personen – soweit zugeordnet – zudem noch die AHV-Nummer (Buchstabe b) und schliesslich die Angaben des zuständigen Grundbuchamts (Buchstabe c).
Aus datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Gründen sollen die im Suchindex geführten Daten mittels geeigneter Verfahren anonymisiert werden, namentlich durch sogenannte kryptographische Hashfunktionen. Eingabewerte werden dadurch in Hashwerte umgewandelt, die ihrerseits keine Rückschlüsse auf die Eingabewerte zulassen. Durch diesen Vorgang soll mit anderen Worten die Zuordnung von Daten zu einer konkreten Person praktisch verhindert werden. Im Suchindex werden damit keine Grundbuchdaten bzw. Personendaten gespeichert, sondern ausschliesslich anonymisierte Werte.
Um die so verschlüsselten Daten im Suchindex verwenden zu können, müssen die über die Suchmaske nach Artikel 34b Absatz 2 VE-GBV entgegengenommenen Suchkriterien der anfragenden Behörde ebenfalls mittels derselben Verfahren verschlüsselt werden. Stimmen die Hashwerte zur Person im Suchindex mit den Hashwerten der eingegebenen Suchkriterien überein, bedeutet dies, dass die gesuchte Person im Grundbuchsystem verzeichnet ist. In diesem Fall leitet das Suchsystem dem jeweiligen Grundbuchsystem Folgeabfragen zur Eruierung weiterer Einzelheiten weiter. Anschliessend erfolgt die Ausgabe der Informationen an die zur Nutzung des Grundstücksuchdienstes berechtigte Behörde. Die Ausgabe in der Suchmaske richtet sich nach Artikel 34e VE-GBV (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 34e VE-GBV).
Artikel 34c Zugang des Grundstücksuchdienstes zu den rechtswirksamen Daten des
Hauptbuchs und Übermittlung von Daten an den Suchindex
Die Bestimmung verdeutlicht, dass für den Grundstücksuchdienst alleine die rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs verfügbar sein müssen. Damit der Grundstücksuchdienst die Hauptbuchdaten bei den kantonalen Grundbuchämtern abfragen kann, muss er die Daten über eine Schnittstelle abfragen können. Diese Schnittstelle existiert bereits. Es ist die Schnittstelle für den Bezug und den Austausch von Grundbuchdaten, die schon Artikel 27 GBV erwähnt, und die im Anhang 3 der TGBV definiert ist (Absatz 1).
Die Verfügbarkeit der Grundbuchsysteme wird zwar bereits im geltenden Artikel 14 GBV geregelt. Absatz 2 verpflichtet die Kantone zu einem Mindestmass an technischem Support.
11 Vgl. zur Illustration etwa die Statistik der Eigentümerinnen und Eigentümer unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Bau- und Wohnungswesen > Wohnungen > Wohnverhältnisse > Mieter / Eigentümer.