Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

daraus würde die Anzahl der Benutzerprofile verringert werden können (vgl. dazu 4. Erläuterungen zu Art. 34e VE-GBV).

1.2.1.2 Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz DSG, SR

235.1)

Auch das Datenschutzgesetz befindet sich derzeit in Revision (Datenschutzgesetz. Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz). Entsprechend werden auch die Entwicklungen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes beobachtet und die vorliegenden Umsetzungsarbeiten darauf abgestimmt.

1.2.1.3 Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher

Personen (ADG)

Am 16. August 2019 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist ist am 22. November 2019 abgelaufen.

Das Projekt könnte sich insbesondere auf die Möglichkeiten der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen im Rahmen der Zuordnung der AHV-Nummer nach Artikel 23c Absatz 3 Buchstabe b VE-GBV auswirken (vgl. 4. Erläuterungen). Wird den Grundbuchämtern die Möglichkeit gewährt, über diesen Dienst die Adresse der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber zu erfahren, könnten sie die betroffene Rechteinhaberin oder den betroffenen Rechteinhaber auffordern, Auskunft über alle Tatsachen und Belege zu liefern, die geeignet sind, die AHV-Nummer eindeutig zuzuordnen.

1.2.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrats

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen der Strategie des Bundesrates für eine digitale Schweiz5 sowie den am 30. Oktober 2018 durch den Steuerungsausschuss E-Government Schweiz verabschiedeten Schwerpunktplan 20196.

1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Vorlage werden keine parlamentarischen Vorstösse umgesetzt.

2 Vorverfahren

Der Vorlage liegen die Arbeiten der rechtlichen und technischen Arbeitsgruppen zu Grunde, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und weiterer betroffener/interessierter Kreise zusammensetzten.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Beantragte Neuregelung

3.1.1 Personenidentifikator im Grundbuch

Nach Artikel 949b Absatz 1 ZGB in Verbindung mit Artikel 949c ZGB sind sämtliche Inhaberinnen und Inhaber von Rechten mit der AHV-Nummer zu identifizieren, etwa auch Dienstbarkeitsberechtigte und Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger (vgl. Botschaft BBl 2014 3551 [3578]). Die Umsetzung der landesweiten Grundstücksuche nach Artikel 949c ZGB sowie das im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Ausdruck gebrachte Bedürfnis nach einer gesamtschweizerischen Bereinigung der Daten natürlicher Personen (BBl 2014

5 Strategie «Digitale Schweiz» vom 5. September 2018, BBl 2018 5961.

6 www.egovernment.ch > Umsetzung > Schwerpunktplan.