Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

Grundbuchsysteme weiter. Auch werden keine vollständigen Grundbuchauszüge abgerufen werden können. Die Suchergebnisse werden in Echtzeit aufgrund der Anfrage generiert und über die Suchmaske angezeigt. Die Vorlage regelt auch diese Aspekte. Schliesslich muss die Betreiberin des Dienstes prüfen können, ob der Dienst missbräuchlich benutzt wird und ob die Zugriffsberechtigung entzogen werden muss. Deshalb sollen die Zugriffe der berechtigten Behörden protokolliert werden.

3.1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

3.1.3.1 Personenidentifikator im Grundbuch

Artikel 949b Absatz 1 ZGB verpflichtet die Grundbuchämter zur Identifikation sämtlicher Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber mittels Zuordnung ihrer AHV-Nummer. Die heutige Grundbuchverordnung enthält jedoch keine Regelungen zur Umsetzung dieser Aufgabe. Damit die Identifikation durch Zuordnung der AHV-Nummer landesweit einheitlich erfolgt, braucht es entsprechende Verfahrensregeln auf Verordnungsebene.

Neben dem wie ist auch das wo zu definieren, also der Ort wo die Zuordnung der AHV-Nummer im Grundbuch festgehalten werden soll. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch, den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, den Liegenschaftsverzeichnissen, den Belegen, den Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuch (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Wichtige Arbeitsinstrumente in der Grundbuchführung sind zudem die Hilfsregister, die jedoch keine Grundbuchwirkung entfalten. Je nachdem in welchem Register eine Information festgehalten wird, kommt ihr eine andere rechtliche Bedeutung und Wirkung zu. Von der Funktion und dem Zweck der Identifikation mittels Zuordnung der AHV-Nummer, hängt daher die Frage ab, wo im Grundbuch die Zuordnung der AHV-Nummer festzuhalten ist: im Hauptbuch und / oder in einem Hilfsregister. Das Verfahren, welches zu einer Grundbucheintragung führt, ist in den Artikeln 963 – 966 ZGB und in den Artikeln 46 ff. und 81 ff. GBV geregelt. Anlässlich dieses Verfahrens wird unter anderem die Identität der anmeldenden Person verlässlich festgestellt, etwa durch Prüfung des Passes oder der Identitätskarte (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Art. 83 Abs. 2 Bst. b GBV), dies nachdem dieselbe Prüfung bereits im Vorfeld durch die Urkundsperson erfolgt ist. Die herkömmliche Feststellung der Identität der oder des Berechtigten an sich hat sich bewährt. Der Zweck bzw. der Nutzen einer zusätzlichen Identifizierung von natürlichen Personen durch Zuordnung der AHV-Nummer besteht somit in der register- bzw. datenbankübergreifenden eindeutigen Bezeichnung von natürlichen Personen, und zwar ungeachtet allfälliger Divergenzen in der Schreibweise der Namen oder von allfällig eingetretenen Mutationen –

z. B. Namensänderung durch Eheschliessung (vgl. Botschaft BBl 2014 3551 [3576]). Die eindeutige Bezeichnung von natürlichen Personen bildet damit auch die Grundlage der landesweiten Grundstücksuche. Aufgrund der Anbindung der Grundbuchämter an die laufend gepflegte und damit verlässliche Datenquelle der ZAS, verfügen die Grundbuchämter zudem stets über die aktuellsten Angaben zu jeder im Hauptbuch eingetragenen Rechteinhaberin bzw. zu jedem darin eingetragenen Rechteinhaber.

3.1.3.2 Landesweite Grundstücksuche

3.1.3.2.1 Geprüfte Variante

Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten wurde geprüft, ob der Bund in enger Auslegung des Wortlauts von Artikel 949c ZGB eine reine Interoperabilitätslösung vorsehen soll. Eine solche Lösung müsste die Verfügbarkeit und die Sicherheit der Systeme sowie den Datenschutz regeln. Die bundesrechtlichen Vorgaben einer Interoperabilitätslösung müssten von jedem Kanton umgesetzt werden. Der Bund müsste im Rahmen seiner Oberaufsicht deren Einhaltung überwachen. Bei dieser Lösung müsste jeder Kanton – je nach kantonaler Organisation u. U. jedes Grundbuchamt – die voraussichtlich zahlreichen Suchanfragen gleichzeitig an alle Grundbuchsysteme weiterleiten können. Die Antworten bzw. fehlenden Antworten müsste es