Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe verwendet werden, sondern etwa für private Zwecke. Um sämtliche denkbaren missbräuchlichen Benutzungen zu erfassen, definiert die Bestimmung den Begriff der missbräuchlichen Benutzung bewusst nicht ausdrücklich.

Artikeln 34h Gebühren

Absatz 1 führt gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) eine Gebührenpflicht für die Nutzung des Grundstücksuchdienstes ein. Die Erhebung einer Gebühr erfolgt in Anlehnung an Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1), wonach, wer eine Dienstleistung beansprucht, eine Gebühr zu bezahlen hat. Ausgelöst wird die Gebührenpflicht durch die Inanspruchnahme der konkreten Dienstleistung, nämlich durch die Abfrage der Behördenmitarbeiterinnen bzw. Behördenmitarbeiter (Art. 34b Abs. 2 VE-GBV). Die Dienstleistung ist damit individuell zurechenbar. Die Gebühren werden zwar individuell pro Benützerin bzw. Benützer der jeweiligen kantonalen oder kommunalen Behörde berechnet bzw. ausgewiesen. Die Erhebung der Gebühr soll demgegenüber durch Rechnungsstellung an den Kanton erfolgen, nicht an die jeweilige kantonale oder kommunale Behörde. Damit wird der Aufwand beim Verfahren der Gebührenerhebung eingedämmt.

Die Gebührenformel im Absatz 2 sagt im Kern aus, dass die Gebühr pro Kanton dem Anteil an den Gesamtkosten entsprechen soll, der dem Anteil dieses Kantons an allen Abfragen entspricht.

Die jährlichen Gesamtkosten entsprechen dabei grundsätzlich denjenigen nach Artikel 4 Absatz 2 AllgGebV. Unter die Betriebskosten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d AllgGebV fallen insbesondere auch die Aufwände für die Softwarewartung (insbesondere Anpassungen an der Software durch Entwickler), für den Support, soweit nicht durch Personalkosten abgedeckt (vgl. 5.1.3; namentlich die Kosten für den 3rd Level-Support durch die Entwickler [5.1.3.3]), für die Lizenzen und Drittdienste (z. B. Authentifikationsdienst IAM, vgl. dazu auch 3.1.3.2.1 und 5.1.2). Unter die Gesamtkosten fällt sodann auch die Amortisation der Projektkosten (vgl. 5.1.2).

In Übereinstimmung mit Absatz 1 bündelt die Formel die Anzahl Abfragen pro Kanton. In dieser Zahl sind alle Abfragen enthalten, die die Behörden des jeweiligen Kantons getätigt haben.

Den Grundstücksuchdienst werden voraussichtlich nicht nur kantonale Behörden, sondern auch Bundesbehörden in Anspruch nehmen. Die entsprechenden Gebühren werden durch den Bund getragen. Die Abfragen der Bundesbehörden sind denn auch in der Anzahl aller Abfragen enthalten. Dies hat zur Folge, dass der Bund die Betriebskosten in dem Ausmass selber trägt, als Bundesbehörden den Grundstücksuchdienst in Anspruch nehmen (vgl. 5.1.3.5).

Hinsichtlich der Höhe der Gebühr für die einzelne Abfrage definiert dieses Modell ein Maximum von 2 Franken (Absatz 3). Damit sollte einerseits erreicht werden können, dass gestützt auf die erwartete Anzahl Abfragen die Kosten der Plattform nach 4 Betriebsjahren vollumfänglich mittels Gebühren finanziert werden können. Andererseits werden ab diesem Zeitpunkt die Gebühren soweit gesenkt, so dass die Einnahmen die entsprechenden Kosten nicht übersteigen werden (Kostendeckungsprinzip). Mit dem Festlegen eines Preises pro Abfrage kann zudem das Äquivalenzprinzip eingehalten werden, weil nur für bezogene Leistungen Kosten anfallen.

Absatz 4 definiert die Berechnungsbasis für die Gebühr pro Kanton. Basis bilden dabei jeweils die Zahlen des Vorjahres (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 164c VE-GBV). Diese Berechnungsmethode erlaubt eine Berechnung für ein volles Jahr.

Zwischen dem EGBA und dem Kanton können Vereinbarungen geschlossen werden, die die Rechnungsstellung zum Gegenstand haben (Absatz 5).