Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die systematische Verwendung der AHV-Nummer bei den Grundbuchämtern die gesetzlich vorgesehene Meldepflicht gegenüber der ZAS nach Artikel 134ter AHVV auslöst.

Artikel 23b Datenquellen

Die Grundbuchämter müssen die Zuordnung der AHV-Nummer verlässlich vornehmen können. Die AHV-Nummer sowie die Angaben zu den natürlichen Personen sollen die Grundbuchämter deshalb von einer verlässlichen Datenquelle erhalten. Die Bestimmung listet die massgeblichen Datenquellen auf. Nach der AHV-Gesetzgebung gehört die ZAS zu den verlässlichsten Datenquellen (vgl. Art. 50g AHVG und Art. 5 der Verordnung des EDI vom 7. November 2007 über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV [SR 831.101.4]).

Buchstabe a nennt diese Datenquelle als erste Anlaufstelle. Die Grundbuchämter sollen die AHV-Nummer primär über eine entsprechend eingerichtete Schnittstelle direkt bei der ZAS abfragen (vgl. Art. 134quarter Abs. 2–4 AHVV).

In Übereinstimmung mit der AHV-Gesetzgebung, erlaubt die Bestimmung von Buchstabe b den Grundbuchämtern zudem jedoch das Abfragen der AHV-Nummer über andere Datenquellen, die die ZAS ebenfalls als geeignet einstuft7. Damit ermöglicht diese Bestimmung das Benützen allfälliger bereits bestehender Anbindungen an kantonale Datenbanken, bei welchen die Gewähr für die Verlässlichkeit nach den Anforderungen der ZAS gegeben ist.

Artikel 23c Zuordnung der AHV-Nummer

Wird die Zuordnung im Rahmen von neuen Grundbuchanmeldungen eingeleitet, soll diese nach den Regeln von Artikel 23c VE-GBV vorgenommen werden (Absatz 1). Ist das Bearbeitungsverfahren demgegenüber bereits abgeschlossen, die Rechteinhaberin bzw. der Rechteinhaber somit bereits im Hauptbuch eingetragen, soll die Zuordnung nach der Übergangsbestimmung von Artikel 164a VE-GBV erfolgen.

Das Verfahren zur Bearbeitung der Daten des Hauptbuchs (Bearbeitungsverfahren) wird mit der Eintragung in das Tagebuch eingeleitet (Art. 91 Abs. 1 GBV). Diese erfolgt sofort nach dem Eingang der Anmeldung (Art. 81 Abs. 1 Bst. a GBV). Die Frage, welche Anmeldungsbelege einzureichen sind, regelt Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a GBV. Der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter stehen neben den Angaben wie Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort und Heimatort oder Staatsangehörigkeit neu etwa auch der Name und Vorname der Eltern der verfügenden und der erwerbenden Person zu (vgl. Erläuterungen zu Art. 51 Abs. 1 Bst. a VE-GBV). Mit diesen zusätzlichen Angaben, die dem Grundbuchamt über Schnittstelle zur ZAS nach Artikel 23b Buchstabe a VE-GBV zur Verfügung stehen, kann eine verlässliche Zuordnung vorgenommen werden (Absatz 2). Bestehen keine Zweifel über die Übereinstimmung zwischen der Identität der gesuchten natürlichen Person und derjenigen, die in der Datenbank der ZAS gefunden worden ist, übernimmt das Grundbuchamt die entsprechenden Angaben vom jeweiligen Datenbankeintrag in das Personenidentifikationsregister.

Kann das Grundbuchamt die Zuordnung der AHV-Nummer aufgrund der ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Angaben nicht vornehmen, ist eine vertiefte Abklärung notwendig. Das

7 Als ausreichend sicher im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung des EDI über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV werden von der ZAS die registerführenden Stellen nach Artikel 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (SR 431.02) empfohlen (vgl. www.zas.admin.ch > Partner und Institutionen > AHVN13 > Verwaltungsregeln).