Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

Trotz entsprechenden Bemühungen kann es aus technischen Gründen durchaus vorkommen, dass die Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht verfügbar sind und auch nicht abgerufen werden können. Da es jedoch äusserst selten vorkommen dürfte, dass eine Behörde ausserhalb der Öffnungszeiten eine Suche über den Grundstücksuchdienst vornehmen muss und gleichzeitig Support braucht, ist es vertretbar, die Supportpflicht auf ein vernünftiges Mass zu beschränken.

Absatz 3 regelt die Modalitäten der Lieferung der Daten an den Suchindex nach Artikel 34b Absatz 4 VE-GBV. Die Kantone sollen dem Grundstückdienst die Daten über ein internes Behördennetz senden, das den sicheren Datenaustausch zwischen Organisationseinheiten der Kantone und des Bundes erlaubt. Dabei sind nicht nur die Kanäle verschlüsselt, sondern auch die übermittelten Daten.

Den Versand der Gesamtheit der Daten für den Suchindex nach Artikel 34b Absatz 4 VE-GBV sollen die Kantone grundsätzlich erstmalig bzw. einmalig nach Massgabe der Übergangsbestimmung von Artikel 164b Absatz 2 VE-GBV vornehmen (Buchstabe a). Ausnahmsweise kann es jedoch vorkommen, dass aus technischen Gründen eine erneute Übermittlung des gesamten Datenbestandes zu einem späteren Zeitpunkt nötig sein könnte (Buchstabe a; vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 34c Abs. 4 VE-GBV, sogleich). In einem solchen Fall wird das EGBA die Kantone dazu auffordern müssen.

Nach der Übermittlung der Daten nach Buchstabe a sollen die Kantone nur noch allfällige Änderungen übermitteln müssen. Diese Aktualisierungslieferungen sollen jeweils mindestens einmal täglich erfolgen (Buchstabe b) – soweit automatisierbar, in automatisierter Form.

Nach Artikel 34b Absatz 4 VE-GBV soll der Suchindex die Daten in anonymisierter Form und damit ausschliesslich in maschinenlesbarer Form führen. Absatz 4 gewährt den Kantonen die Wahl hinsichtlich der Vornahme der Anonymisierung. Dabei gibt es grundsätzlich die zwei folgenden Möglichkeiten: die Kantone können sich dafür entscheiden, dass sie die Daten selber für die Anonymisierung verschlüsseln und diese erst anschliessend in verschlüsselter Form dem Grundstücksuchdienst senden. Entscheidet sich ein Kanton für diese Variante, hat er sich nach den Vorgaben des Bundes mit den entsprechenden kryptographischen Schlüsseln auszurüsten bzw. das eigene Informatiksystem entsprechend anzupassen. Da diese Variante mit nicht unwesentlichem Aufwand für Bund und Kantone verbunden ist, gerade auch hinsichtlich der Verwaltung der Schlüssel, können sich die Kantone alternativ auch dafür entscheiden, die Daten dem Grundstücksuchdienst noch nicht anonymisiert zu senden. In diesem Fall wird der Grundstücksuchdienst möglichst unmittelbar nach Empfang der Daten die Verschlüsselung derselben für die Anonymisierung vornehmen.

Nach Absatz 5 regelt das EJPD die technischen Einzelheiten des Zugriffs, der Übermittlung der Daten an den Suchindex sowie der Anonymisierung, und damit insbesondere sicherheitstechnische Aspekte. So werden in der Departementsverordnung auch die Vorgaben hinsichtlich der Verschlüsselung der Daten für den Suchindex konkretisiert werden. Nach Artikel 34c Absatz 3 Buchstabe a VE-GBV kann das EGBA die verantwortlichen kantonalen Stellen aus technischen Gründen dazu auffordern, den gesamten Bestand der Daten nach Artikel 34b Absatz 4 VE-GBV zu übermitteln. Technische Gründe nach dieser Bestimmung können unterschiedlichster Natur sein. Ein technischer Grund liegt etwa dann vor, wenn die zur Verschlüsselung der Daten nach Artikel 34b Absatz 4 VE-GBV eingesetzten kryptographischen Schlüssel aus Sicherheitsgründen ausgewechselt werden müssen. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass die Verschlüsselung der Daten nicht umkehrbar, d. h. endgültig ist.