Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

aufgelisteten Vorgehen nicht möglich sein wird. Damit das Grundbuchamt zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen kann, dass die Zuordnung der AHV-Nummer im konkreten Fall erfolglos geblieben ist, wird dieses Ergebnis entsprechend gekennzeichnet (Absatz 5). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zuordnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht trotzdem noch vorgenommen werden könnte. Der entsprechende Vermerk dient dem Grundbuchamt als Unterscheidungsmerkmal, falls es die erfolglosen Identifikationsversuche von den Fällen unterscheiden muss, bei welchen es die Identifikation bereits begonnen hat.

Das Bearbeitungsverfahren löst zwar die Pflicht zur Identifizierung mittels AHV-Nummer aus. Die Zuordnung der AHV-Nummer hat im Übrigen jedoch ein eigenes rechtliches Schicksal. In Übereinstimmung mit diesem Prinzip der vollständigen Entkoppelung der Zuordnung der AHV-Nummer vom Bearbeitungsverfahren, verdeutlicht Absatz 6, dass das Bearbeitungsverfahren unabhängig vom Erfolg bei der Zuordnung der AHV-Nummer seinen Fortgang nimmt. Nach Artikel 81 Absatz 1 Buchstaben b GBV sind sämtliche von Amtes wegen einzuleitende Verfahren in das Tagebuch einzutragen. Obschon die Zuordnung der AHV-Nummer von Amtes wegen vorzunehmen ist, handelt es sich nicht um ein eigentliches Verfahren. Daher ist im Rahmen der Zuordnung der AHV-Nummer in keinem Fall ein Tagebucheintrag vorzunehmen.

Artikel 23d Periodische Überprüfung

Die ZAS pflegt die Daten laufend. Daher sind Mutationen keine Seltenheit (Art. 50g Abs. 2 Bst. c AHVG9 und Art. 134quinquies Abs. 2 AHVV10). Zu denken ist dabei an Änderung von Namen, Statusänderungen, Annullierung und Neuvergabe von AHV-Nummern usw. Die entsprechenden Mutationen können über die Schnittstelle abgerufen werden. Artikel 23d VE-GBV sieht vor, dass solche Mutationsmeldungen nach erfolgter Prüfung durch das Grundbuchamt in das Personenidentifikationsregister übernommen werden. Es ist denkbar, dass in bestimmten, klaren Fallkonstellation die Notwendigkeit einer eigentlichen Prüfung durch das Grundbuchamt entfällt. In solchen Fällen könnte geprüft werden, ob sich die Aktualisierung des Personenidentifikationsregisters sogar automatisieren liesse (vgl. Art. 23e Bst. b VE-GBV).

Kommt es aufgrund der periodischen Überprüfung zu Unklarheiten, sind nach Absatz 2 die Bestimmungen von Artikel 23c Absätze 3–5 VE-GBV entsprechend anzuwenden.

Artikel 23e Technische Einzelheiten

Die von der ZAS angebotenen technischen Schnittstellen werden grundsätzlich von derselben definiert. Das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD soll jedoch in der TGBV die grundbuchspezifischen Einzelheiten auf technischer Ebene definieren:

Dazu gehören nach Buchstabe a zunächst einmal die Anforderungen an die Schnittstelle zur ZAS.

Weiter ist in der Departementsverordnung zu konkretisieren, wie die vom Unique Person Identification (UPI) – Service der ZAS erhaltenen Prüfungsergebnisse im Rahmen des Abgleichs ganzer Datenbestände nach Artikel 164a Absatz 1 VE-GBV sowie der periodischen Aktualisierung und Korrektur der AHV-Nummer nach Artikel 23d Absatz 1 VE-GBV in das Personenidentifikationsregister übernommen werden (Buchstabe b).

In der Departementsverordnung ist schliesslich vorzusehen, dass jede Datenübernahme im Personenidentifikationsregister bzw. jede Aktualisierung der Angaben im Personenidentifikationsregister protokolliert wird, damit allfällige Mutationen nachvollzogen werden können (Buchstabe c).

9 SR 831.10

10 SR 831.101