Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
Soweit die GBV keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1). Dies verdeutlicht Absatz 6.
3. Titel: Eintragung, Änderung und Löschung
1. Kapitel: Anmeldung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 51 Anmeldungsbelege
Nach Absatz 1 Buchstabe a der geltenden GBV ist den Anmeldungsbelegen eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte beizulegen. Diese Bestimmung bleibt bestehen und bildet neu Gegenstand von Buchstaben a Ziffer 1. Schon nach der geltenden GBV dient die Kopie des Passes oder der Identitätskarte zur Identifizierung. Absatz 1 verdeutlicht diesen Zweck nochmals und erweitert den Katalog der einzureichenden Dokumente um die Ziffern 2 und 3.
Ist die Partei im Besitz des AHV-Ausweises, kann sie dem Grundbuchamt eine entsprechende Kopie einreichen (Ziffer 2). In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die AHV-Nummer auf keinen Fall Eingang in öffentliche Urkunden finden darf. Denn dadurch würde die Urkundsperson unter Umständen – mangels gesetzlicher Grundlage – den Tatbestand der rechtswidrigen systematischen Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 87 AHVG erfüllen.
Zur Zuordnung der AHV-Nummer sollen die Grundbuchämter die Datenquellen nach Artikel 23b VE-GBV heranziehen. Insbesondere über die Schnittstelle zur ZAS nach Artikel 23b Buchstabe a VE-GBV stehen den Grundbuchämtern neben Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der jeweiligen Person zudem Ledignamen, Geburtsort sowie Familiennamen und Vornamen der Eltern zur Verfügung (vgl. dazu auch Art. 133bis Abs. 4 Bst. i AHVV). Sind die Personen nicht im Besitze des AHV-Ausweises nach Ziffer 2, können sie stattdessen nach Ziffer 3 eine schriftliche Erklärung abgeben, aus welcher die dort aufgelisteten zusätzlichen Angaben hervorgehen. Dadurch wird den Grundbuchämtern die eindeutige Zuordnung auch im Fall von zunächst mehrdeutigen Suchergebnissen ermöglicht. Die zusätzlichen Angaben nach Ziffer 3 sollen als einfache schriftliche Erklärung der Parteien eingereicht werden und brauchen nicht von einer Urkundsperson beglaubigt zu werden. Denn diese Erklärung dient dem Grundbuchamt ausschliesslich zur Identifizierung bzw. der Zuordnung der AHV-Nummer.
Eine Änderung hat schliesslich Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a, letzter Teilsatz GBV erfahren. Die ursprünglich datenschutzrechtlich motivierte Vernichtung der Kopie des Passes oder der Identitätskarte nach der Erfassung der Personalien, wurde sowohl in der Lehre wie auch in der Praxis zum Teil stark kritisiert. Auf der einen Seite soll das Grundbuch maximale Rechtssicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Bereich des Immobiliarsachenrechts schaffen. Dieses Interesse wiegt schwer. Auf der anderen Seite besteht kaum ein nennenswertes datenschutzrechtliches Interesse daran, die Ausweiskopien – und neu die Erklärung über Geburtsort und Namen der Eltern sowie Ledignamen – zu vernichten, geht es im Grundbuch letztlich darum, die Identität der Berechtigten möglichst verlässlich und sicher festzuhalten und bei Bedarf auch nachträglich auf Unstimmigkeiten hin prüfen zu können. Vor diesem Hintergrund wird der letzte Teilsatz des geltenden Art. 51 Abs. 1 Bst. a GBV gestrichen.
6. Titel: Schlussbestimmungen
Artikel 164a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …: Zuordnung der AHV-Nummern
bereits im Hauptbuch eingetragener Personen
Die Zuordnung der AHV-Nummer bei bereits im Hauptbuch eingetragenen Personen einzeln vornehmen zu wollen, wäre mit einem Aufwand verbunden, den die Grundbuchämter neben