Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten

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Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"

ihrem Tagesgeschäft nur sehr schwer bewältigen könnten. Um den Aufwand so weit wie möglich zu verringern, sieht die Bestimmung von Absatz 1 daher den Einsatz eines Standardverfahrens vor, welches die ZAS anbietet. Dieses Standardverfahren erlaubt es, ganze Datenbestände auf einmal abzugleichen.

Absatz 2 schildert sodann die Vorkehrungen, die das Grundbuchamt zu diesem Zweck zu treffen hat. Zunächst muss das Grundbuchamt einmal eine Datei erstellen, die sämtliche bereits im Hauptbuch eingetragenen Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber enthält. Dabei müssen die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a GBV in strukturierter Form vorliegen. Die so erstellte Datei, die ein vorgegebenes Format aufweisen muss, hat das Grundbuchamt der ZAS über die Schnittstelle zu senden, damit dort der Abgleich mit dem gesamten ZAS-Datenbestand stattfinden kann. Wird der Abgleich im Standardverfahren sehr spät nach Inkrafttreten der Änderung vorgenommen, wird es dem Grundbuchamt unter Umständen nicht gelingen, die Fristen nach Absatz 5 einzuhalten. Deshalb sieht der zweite Satz von Absatz 2 vor, dass eine erste Übermittlung des gesamten Datenbestands nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a GBV spätestens innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung vorzunehmen ist. Weitere Übermittlungen sind bei entsprechendem Bedarf natürlich nicht ausgeschlossen.

Nach diesem Vorgang wird das Grundbuchamt von der ZAS die Prüfungsergebnisse erhalten und feststellen können, ob die Verifizierung erfolgreich war. Bei einer erfolgreichen Verifizierung übernimmt das Grundbuchamt die Angaben sodann in das Personenidentifikationsregister (Absatz 3).

Andernfalls wird das Grundbuchamt nach Artikel 23c Absätze 3–5 VE-GBV vorgehen (Absatz 4; vgl. die Erläuterungen zu Art. 23c Absätze 3-5 VE-GBV).

Die Kantone werden die bereits im Hauptbuch eingetragenen natürlichen Personen nicht alle gleichzeitig bzw. sofort identifizieren können. Zeitaufwändig wird die Zuordnung insbesondere dann werden, wenn das Grundbuchamt zur Zuordnung weitere Angaben benötigt, also den Weg über Artikel 23c Absätze 3–5 VE-GBV einschlagen muss. Es ist damit zu rechnen, dass im Rahmen des Standardverfahrens nach den Absätzen 1–3 nicht allen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern ihre AHV-Nummer zugeordnet werden kann. Insbesondere die Einträge, die vor dem 1. Januar 2012 vorgenommen worden sind, weisen unter Umständen nicht die gleiche Dichte der Angaben auf, die heute Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a GBV verlangt. Entsprechend differenziert die Übergangsbestimmung danach, wann der Eintrag stattgefunden hat. Absatz 5 sieht eine zeitliche Staffelung vor. Je nachdem in welchem Zeitraum der jeweilige Hauptbucheintrag erfolgt ist, ist eine andere Frist für die Vornahme der Zuordnung der AHV-Nummer vorgesehen (Buchstaben a – c).

Artikel 164b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …: Zugang des Grundstücksuch-

dienstes zu den rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs und Übermittlung von Daten an den Suchindex

Nach Artikel 34c Absatz 1 VE-GBV gewähren die Kantone dem Grundstücksuchdienst über eine Schnittstelle nach Artikel 949a Absatz 3 ZGB Zugang zu ihren rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs. Nach Absatz 1 müssen die Kantone jedoch den Zugang nicht sofort mit Inkrafttreten der Änderung gewähren. Vielmehr sollen sie ein Jahr Zeit erhalten, um die nötigen Funktionstests durchführen zu können.

Wie bereits in den Erläuterungen zu Artikel 34c Absatz 3 Buchstabe a VE-GBV erwähnt, sollen die Kantone den gesamten Bestand der Daten nach Artikel 34b Absatz 4 VE-GBV liefern. Dazu sollen sie ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ein Jahr Zeit haben (Absatz 2). Die Frist zur Lieferung der Daten nach Artikel 34c Absatz 3 VE-GBV wird damit an die Frist nach Artikel 164b Absatz 1 VE-GBV angeglichen.