Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/58: Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur "Revision Grundbuchverordnung. AHVN13 im Grundbuch und landesweite Grundstücksuche"
gesagt werden, dass der Grundstücksuchdienst gleichsam als Triage-System aufgebaut werden soll. Allfällige breit gestreute schriftliche Anfragen von Behörden bei zahlreichen Grundbuchämtern zur Abklärung des Sachverhalts entfallen damit gänzlich. Dadurch verringert sich der Aufwand nicht nur bei den suchenden Behörden, sondern auch bei den Grundbuchämtern. Behörden werden bei den Grundbuchämtern nämlich lediglich dann Anfragen einreichen, wenn sie eine spezifische Bestätigung durch das Grundbuch oder detailliertere Angaben benötigen.
Bereits im Rahmen der Gesetzesrevision wurde erkannt, dass eine solche Suchmöglichkeit einem ausgewiesenen praktischen Bedürfnis entspricht (BBl 2014 3551 [3577]). Für jene Behörden, die die Information hinsichtlich der Eigentümerschaft von Rechten an Grundstücken zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, wird der Dienst für die landesweite Grundstücksuche einen grossen Mehrwert schaffen. Durch den Grundstücksuchdienst werden die Behörden auch auf Rechteinhaberschaften stossen, auf die sie ohne diese Suchmöglichkeit möglicherweise nie gestossen wären. Etwa weil sie ihre bisherige Suche auf einzelne Kantonsgebiete von vornherein einschränken mussten, um den Aufwand zu verringern. Durch die Suchplattform fällt diese Einschränkung weg. Damit wird die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben deutlich erleichtert und die Möglichkeiten der berechtigten Behörden erweitert. Diese Suchmöglichkeit ist etwa auch im Rahmen von Verfahren äusserst wertvoll, in denen Behörden den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären müssen bzw. in denen das Verheimlichen oder Abstreiten von Sachverhaltselementen vorkommt. Zu denken ist dabei etwa an die folgenden Bereiche: Steuer(straf)recht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Sozialversicherungsrecht (z. B. Angaben über das Vermögen im Rahmen von Ergänzungsleistungen), Strafverfahren (Wirtschaftskriminalität), Geldwäschereigesetzgebung sowie die Sperrung, Einziehung und Rückführung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte durch politisch exponierte Personen (sog. Potentatengelder). Die Behörden sind dabei mit einer grossen Anzahl Fällen betraut. Können solche Anfragen elektronisch und strukturiert abgewickelt werden, wird sich dies auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben effizienzsteigernd auswirken.
Beispiele konkreter Anwendungsfälle:
• Konkursrecht: Vermögenswerte (z. B. Eigentum, Pfandrechte, etc.) können landesweit lokalisiert werden und so Eingang in die Konkursmasse zur Befriedigung der Gläubiger finden; ein Verheimlichen von im Grundbuch eingetragenen Rechten wird dadurch erheblich schwieriger.
• Sozialhilferecht: Macht eine Person Anspruch auf Sozialhilfe geltend, verfügt aber über Eigentum an einem Grundstück, welches sie nicht angibt, kann die Angabe rasch überprüft werden und das Ergebnis Eingang in die Bewertung finden.
• Sozialversicherungsrecht / Ergänzungsleistungen: Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist unter anderem die Vermögenssituation offenzulegen. Bei Unklarheiten bezüglich Rechten im Grundbuch, kann die zuständige Behörde sich schnell und vollständig ein Bild verschaffen bzw. die Erkenntnisse in das Verfahren einfliessen lassen.
• Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller): Besitzt eine Person im Ausland bereits eine bewilligungspflichtige Ferienwohnung, darf sie keine zweite solche Wohnung erwerben. Verheimlicht sie, dass sie in einem anderen Kanton bereits eine solche hat, kann die Bewilligungsbehörde dies bereits während laufendem Bewilligungsverfahren herausfinden. Damit entfällt das Risiko, dass das Doppeleigentum erst von der beschwerdeberechtigten Behörde des Bundes entdeckt wird.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Nach Artikel 949b Absatz 1 ZGB müssen die Grundbuchämter zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer verwenden. Der Bundesrat regelt lediglich, wie dies konkret stattzufinden hat. Die vorgeschlagenen Änderungen respektieren daher die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen im Grundbuchwesen.