Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten
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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)
jederzeit gewährleistet, kann die FINMA deren Anrechnung an die Erfüllung der Liquiditätsanforderungen dieser Gruppengesellschaft einschränken oder
Liquiditätszuschläge festlegen. Transferbeschränkungen können aufgrund von regulatorischen, rechtlichen, steuerlichen, buchhalterischen oder anderen Gründen
bestehen.
f. Liquiditätsbedarf für eine allfällige Ab- Die SIBs müssen insgesamt genügend Li-
wicklung quidität halten, um die gemäss Abwick-
lungsplan vorgesehene Resolutionstrategie umsetzen zu können.
g. Fremdwährungsrisiken Die SIBs müssen davon ausgehen, dass in
einer Stresssituation FX-Kassa («spot»)- und -Swap-Märkte nicht optimal funktionieren und dadurch Fremdwährungen nicht im vollen Umfang fungibel sind.
h. Erfüllung eines minimalen Bestandes Die FINMA kann festlegen, bis zu welcher
an HQLA am Ende des 90-Tage- Höhe der HQLA-Bestand am Tag 90 abfal-Horizonts zur Aufrechterhaltung der len darf. Die Banken müssen in ihrer Liquioperativen Geschäftstätigkeit und zur ditätsplanung dafür sorgen, dass sie am Erfüllung von Markterwartungen Tag 90 nicht unter einen Mindestbestand an HQLA bzw. unter ein LCR-Niveau fallen,
welches vom Markt und ausländischen Regulatoren aller Voraussicht nach nicht mehr akzeptiert würde.
i. Ungenügendes Liquiditätsrisikoma- Dieser Buchstabe nimmt den aktuellen
nagement Art. 27 LiqV auf, der aufgehoben wird. Werden die Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 10 LiqV von den Banken nicht umgesetzt,
so ordnet die FINMA einen Zuschlag an.
Absätze 2 und 3
Gemäss Absatz 2 können die Banken bei der FINMA beantragen, dass zusätzlich zu den in Artikel 25 genannten weitere liquiditätsgenerierende Massnahmen angerechnet werden, mittels derer die Bank im Krisenfall Liquidität beschaffen kann. Diese sog. Abschläge dürfen gemäss Absatz 3 nicht höher als die Zuschläge nach Absatz 1 sein. Damit soll verhindert werden, dass von der FINMA gewährte Abschläge nach diesem Abschnitt zur Deckung der Grundanforderungen nach dem 2. Abschnitt verwendet werden.
Art. 25b Verfahren zur Festlegung der Zu- und Abschläge
Absatz 1
Die FINMA legt die Zuschläge für die institutsspezifischen Zusatzanforderungen nach pflichtgemässem Ermessen fest. Es ist davon auszugehen, dass die Banken aus Überlegungen der Risikosteuerung und aufgrund der Regeln im 1. Abschnitt des 3. Kapitels (Qualitative Anforderungen) eigene Methodologien zum Management der Liquiditätsrisiken geschaffen haben, die aus einfachen bis hin zu sehr komplexen Modellen bestehen können. Die FINMA bezieht neben den eigenen Aufsichtsbeurteilungen unter anderem die Analysen der Banken mit ein. Die FINMA entscheidet jedoch nach eigenem pflichtgemässem Ermessen.