Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten

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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)

Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem heutigen Absatz 3. Die Kompetenz, die Form der Erhebungsformulare für den Nachweis festzulegen, liegt bei der FINMA. Der Umfang der Erhebungen wird sich an den in der Verordnung definierten Komponenten der Grundanforderung und der institutsspezifischen Zusatzanforderungen orientieren und bereits anderweitig erhobene Informationen berücksichtigen.

Art. 28a Offenlegung der Grundanforderungen

In Analogie zu Artikel 17e (Offenlegung LCR) und 17s (Offenlegung NSFR) regelt Artikel 28a die Offenlegungspflicht für die Liquiditätssituation in Bezug auf die Grundanforderungen. Die FINMA erlässt hierzu Ausführungsbestimmungen.

4.5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31

Die ursprüngliche Übergangsbestimmung bei Erlass der LiqV ist aus zeitlichen Gründen obsolet und kann daher aufgehoben werden.

Art. 31a

Die Übergangsbestimmung zur Änderung der LiqV vom Juni 2014 ist aus zeitlichen Gründen obsolet und kann daher aufgehoben werden.

Art. 31c Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Banken müssen den Regeln für die Grundanforderungen erst sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderungen nachkommen. Sie haben somit Zeit, die aus den Grundanforderungen erwachsenden Prozessanpassungen vorzunehmen und falls notwendig die Liquiditätshaltung an die Anforderungen anzupassen. Die Regeln zu den institutsspezifischen Zusatzanforderungen treten unmittelbar in Kraft. Dies hat aber erst Auswirkungen auf die Liquiditätsanforderungen, wenn die FINMA die Zu- und Abschläge bestimmt hat. Die Berichterstattungspflichten treten ebenfalls unmittelbar in Kraft. D.h. SIBs weisen ihre Liquiditätssituation nach dem 4. Kapitel erstmals per 31. Juli 2022 aus.

4.6 Anhänge

Anhang 5 Ziff. 6.3

Bei der RSF-Kategorie erfolgt eine Verweis-Korrektur («4.1» statt «5.1»), da hier die Level 2b Aktien gemeint sind.

Anhang 5 Ziff. 9.1

Der Basler Standard zur NSFR sieht vor, dass der Gewichtungsfaktor für die erforderliche stabile Finanzierung («Required Stable Funding», RSF) von Eventualverpflichtungen im Zusammenhang mit Handelsfinanzierungen auf der Grundlage von nationalen Gegebenheiten festgelegt werden kann. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Banken im Bereich der Handelsfinanzierungen zu stärken, beabsichtigt der Bundesrat, diesen nationalen Ermes-