Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten
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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)
Der Absatz stellt zudem klar, dass die erfassten Einheiten auf Stufe Einzelinstitut und konsolidiert den besonderen Vorschriften unterstehen. Die Holding-Gesellschaften an der Spitze der Finanzgruppen ohne eigene Bankbewilligung sind keiner Einzelinstitutsaufsicht unterstellt.
Mit der Neuformulierung des Konsolidierungskreises verändert sich der Geltungsbereich für die Einheiten, die der LiqV unterstehen, grundsätzlich nicht.
Absatz 2
Absatz 2 hält ebenfalls in Analogie zu einer Vorschrift in der ERV (Art. 124 Abs. 4 ERV) fest, dass die FINMA im Einzelfall Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben und unter Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, von den besonderen Anforderungen ausnehmen kann. Dazu darf der direkte Anteil einer solchen Einheit an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent nicht übersteigen oder deren Bedeutung muss für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering sein.
Art. 20a Anrechnung von Aktiva der Kategorien 2a und 2b sowie von Staatsga-
rantien und ähnlichen Mechanismen
Absatz 1
Für die LCR sind die anrechenbaren HQLA der Kategorien 2a und 2b durch eine Obergrenze beschränkt. Absatz 1 erlaubt es der FINMA, diese Obergrenze im Einzelfall aufzuheben, d.h. dass Aktiva der Kategorien 2a und 2b, die die Obergrenzen nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c überschreiten, für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen angerechnet werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass ab Tag 31 der gesamte von einer SIB gehaltene Bestand an HQLA, also inklusive derjenigen Aktiva, die nicht dem höchsten Liquiditätsgrad nach Kategorie 1 entsprechen und aufgrund der Obergrenze nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c von der LCR ausgeschlossen werden, für die Erfüllung der Anforderungen angerechnet werden können. Dies kann erforderlich werden, wenn in einer Krise viele HQLA der Kategorie 1 abfliessen. Die FINMA richtet sich bei ihrem Entscheid bezüglich der Aufhebung der Obergrenze im Einzelfall nach der zeitlichen Verteilung der Liquiditätsabflüsse derart, dass sie das Risiko der nicht-sofortigen Veräusserbarkeit dieser Aktiva berücksichtigt. Konkret beurteilt die FINMA, ob es aus einer zeitlichen Perspektive realistisch ist, dass die Bank die Liquiditätsabflüsse unter Aufhebung der Obergrenze decken kann. Falls die FINMA zum Schluss kommt, dass dies nicht der Fall ist, hebt sie die Obergrenze nicht auf, und die Bank muss die Liquiditätsabflüsse anderweitig decken.
Absatz 2
In Analogie zu einer Norm in der ERV (Art. 132a ERV) regelt Absatz 2 die Anrechnung von Staatsgarantien und ähnlichen Mechanismen. Er übernimmt in Buchstabe a die erwähnte Norm der ERV als erste notwendige Bedingung für die Anrechenbarkeit und verlangt in Buchstabe b als zweite notwendige Bedingung, dass die Garantie oder der Mechanismus im Abwicklungsszenario innert kurzer Frist zu einem Liquiditätszufluss führt. Innert kurzer Frist heisst, dass die Liquidität im Krisenfall bei Bedarf in der Regel innerhalb von ein bis zwei Tagen tatsächlich zur Verfügung stehen muss. Die FINMA muss diesen Liquiditätszufluss bestätigen.
4.2 Grundanforderungen
Art. 21 Anforderungen
Dieser Artikel führt in die drei Bestandteile der Grundanforderungen ein. Diese werden in den