Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten
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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)
Nicht-SIBs auch ausreichend Liquidität halten für Risiken, welche die LCR durch ihre Ausrichtung auf 30 Tage nicht abdeckt. Das betrifft insbesondere den Fall einer Abwicklung, in dem es hohe Folgekosten für Volkswirtschaft und Steuerzahler zu vermeiden gilt.
Vor diesem Hintergrund knüpft das neue Liquiditätsregulierungskonzept für SIBs mit einem 60-tägigen Abwicklungsszenario an den vorausgehenden 30-Tages-Stress der LCR an. Das Szenario beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Situation der betroffenen Bank, nach Feststellung des PONV durch die FINMA am 30. Tag des Stressszenarios und unmittelbar anschliessendem Bail-in allmählich stabilisiert. Die neue Regulierung geht folglich davon aus, dass die betroffene SIB die Krise erfolgreich übersteht und ihre Aktivitäten trotz möglicherweise reduziertem oder geändertem Geschäftsmodell weiterführen kann. Im Abwicklungsszenario wird dies durch abnehmende Nettomittelabflüsse vom 31. bis 90. Tag reflektiert.
Die Anforderungen an eine Abwicklung werden einerseits mit vorgegebenen Grundanforderungen für sämtliche SIBs erfüllt, andererseits mit allenfalls notwendigen institutsspezifischen Zusatzanforderungen, falls dies zur Berücksichtigung zusätzlicher Risiken notwendig ist. Während die Grundanforderungen durch vorgegebene Standardmodelle und Mindestparameter nicht in der LCR abgedeckte Risiken (Innertagesliquiditätsrisiken, Risiken aus der Verlängerung von Krediten, Klippenrisiken und Risiken aus einem 90-Tage-Horizont) berücksichtigen, kann die FINMA im Rahmen der institutsspezifischen Zusatzanforderungen für weitere materielle, nicht abgedeckte Risiken weitere Zuschläge erheben. SIBs können zu diesen Risiken eigene Schätzungen mittels bankinterner Ansätze und Szenarioannahmen vornehmen und der FINMA vorlegen. Die bankinternen Schätzungen werden von der FINMA bei der Festlegung der Zuschläge berücksichtigt, was aber nicht einer Modellabnahme durch die FINMA entspricht.
Mit der Unterscheidung zwischen Grundanforderungen und institutsspezifischen Zusatzanforderungen baut die Regulierung auf den Grundsatz der Proportionalität bei der Berücksichtigung des unterschiedlichen Grads an Systemrelevanz zwischen G- und D-SIBs: Die gleichen Grundanforderungen müssen zwar von allen fünf SIBs erfüllt werden. Die Behörden gehen aber davon aus, dass die institutsspezifischen Zusatzanforderungen insbesondere für die beiden G-SIBs von Relevanz sein werden. Denn die damit abzudeckenden bankspezifischen Risiken erwachsen mehrheitlich aus komplexen Geschäftsmodellen und Organisationsstrukturen, die insbesondere bei G-SIBs zu beobachten sind (wie zum Beispiel Risiken aus wesentlicher Finanzierung einer Gruppengesellschaft durch Tochtergesellschaften, aus Transferbeschränkungen betreffend liquide Mittel in Zweigniederlassungen, aus Derivatetransaktionen, aus ausserbörslich gehandelten und über zentrale Gegenparteien abgewickelten Wertpapierfinanzierungsgeschäften).
Das Konzept sieht auch die teilweise Erfüllung der Liquiditätsanforderungen durch die Berücksichtigung von liquiditätsgenerierenden Massnahmen vor. Im Rahmen der Grundanforderungen kann die Veräusserung von marktgängigen und frei verfügbaren Wertpapieren zum aktuellen Marktwert, reduziert um den jeweiligen Wertabschlag, bis zu einer vorgegebenen Obergrenze angerechnet werden. SIBs haben dazu gegenüber der FINMA aufzuzeigen, dass die Wertpapiere marktgängig und frei verfügbar und somit geeignet sind, um Liquidität zu beschaffen. Die Obergrenze ist aus Risikoüberlegungen notwendig, da die Umsetzung von Massnahmen in der Krisenphase mit operativen Hürden und, um überstürzte Wertpapierverkäufe («Firesale») zu verhindern, mit Zeitverzögerungen verbunden ist. Im Rahmen der institutsspezifischen Zusatzanforderungen können SIBs die Berücksichtigung weiterer liquiditätsgenerierender Massnahmen beantragen, wobei sie der FINMA deren Realisierbarkeit für den Fall einer schweren Krise (drohende Insolvenz) nachweisen müssen.
Das Konzept lässt überdies die Anrechnung einer ausdrücklichen kantonalen Staatsgarantie oder eines ähnlichen Mechanismus für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen zu, wenn die Garantie oder der Mechanismus zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel berücksichtigt wird und gemäss Beurteilung der