Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten
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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Allgemeines
Art. 19 Besondere Liquiditätsanforderungen
Absatz 1
Absatz 1 streicht heraus, dass die SIBs aufgrund ihrer Relevanz für die Schweizer Volkswirtschaft erhöhten Liquiditätsanforderungen genügen müssen. Das heisst, die von ihnen verlangte Liquiditätshaltung geht über die Mindestanforderungen für die Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR) hinaus. Mit der zusätzlichen Liquiditätshaltung sollen die SIBs Liquiditätsrisiken abdecken, die in der LCR nicht oder nicht genügend abgedeckt sind.
Absatz 2
Absatz 2 berücksichtigt, dass nicht alle SIBs gleich hohe Risiken aufgrund ihrer Systemrelevanz aufweisen. Während sich die Grundanforderungen an alle SIBs richten, betreffen die institutsspezifischen Zusatzanforderungen aufgrund der abzudeckenden Risiken insbesondere die G-SIBs.
Absatz 3
Absatz 3 führt in die grundsätzliche Struktur der besonderen Liquiditätsanforderungen ein. Sie umfassen einerseits für alle SIBs mit vorgegebenen Standardmodellen und Mindestparametern zu ermittelnde Grundanforderungen und andererseits bankindividuelle zusätzliche Anforderungen («institutsspezifische Zusatzanforderungen»).
Art. 20 Konsolidierungskreis
Absatz 1
Absatz 1 präzisiert in Analogie zu Artikel 124 Absatz 3 ERV, welche Einheiten einer systemrelevanten Finanzgruppe die besonderen Anforderungen zu erfüllen haben. Die Vorschriften finden direkt nur auf Einheiten mit Sitz in der Schweiz Anwendung. Einheiten, die selbst direkt systemrelevante Funktionen ausüben (Bst. a), sind den besonderen Anforderungen unterworfen. Ebenfalls ist die oberste Einheit einer Finanzgruppe gemäss Buchstabe b von der Vorschrift erfasst, auch wenn sie – was bei einer Struktur mit Holding an der Spitze der Fall ist – selbst keine systemrelevanten Funktionen betreibt. Handelt es sich dabei nicht um ein bewilligtes Einzelinstitut, gelten die Anforderungen nur auf konsolidierter Basis. Desgleichen gelten die besonderen Anforderungen für untergeordnete Finanzgruppen, sofern eine Einheit, die systemrelevante Funktionen ausübt, in den Konsolidierungskreis der Subgruppe fällt (Bst. c). Damit werden insbesondere die Parent-Banken der beiden Grossbankengruppen erfasst. Diese sind trotz der Ausgliederung eines Grossteils der systemrelevanten Funktionen in die Schweizer Tochtergesellschaften nach wie vor die grössten operativen Einheiten in den jeweiligen Finanzgruppen und müssen folglich den Anforderungen aus Systemrelevanz unterstehen.
Weiter sieht Buchstabe d vor, dass Einheiten, denen aufgrund ihrer Grösse oder der zentralen Funktion für die Finanzgruppe eine zentrale Bedeutung zukommt, den besonderen Anforderungen für SIBs und Finanzgruppen unterstehen. Damit erfasst die Bestimmung Einheiten, die selbst keine systemrelevanten Funktionen ausüben, jedoch eine gewisse Grösse aufweisen oder zentrale Funktionen für die Finanzgruppe (z. B. ein zentral geführtes Treasury oder Risikomanagement) ausführen. Beispiele solcher Einheiten sind ebenfalls die Parent-Banken der beiden Grossbankengruppen. Auch die Zentralbank der Raiffeisengruppe wird voraussichtlich aufgrund ihrer zentralen Funktion in der Gruppe von dieser Regel erfasst.