Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten

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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)

Der Liquiditätsbedarf zur Abdeckung von Innertagesrisiken ist über die Zeit grossen Schwankungen unterworfen. Somit bietet es sich an, den Liquiditätsbedarf als Durchschnitt über die aus den vier Komponenten berechneten Werte von drei Monaten zu ermitteln (Absatz 3).

Art. 23 Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Verlängerung von Kre-

diten

Es ist im Kreditgeschäft üblich, dass eine Bank zur Aufrechthaltung ihres Geschäftsmodells verfallende Kredite erneuert. Jedoch ist eine Bank insbesondere im Krisenfall auf die Liquidität angewiesen, die ihr aus dem Verfall eines Kredites zufliesst. Sie ist aber genau während einer Krise aus Gründen der Signalwirkung darauf bedacht, verfallende Kredite zu erneuern, um das Risiko einzudämmen, dass am Markt Zweifel über die eigene Solidität aufkommen. Dieses sog. «Signalling» ist für eine SIB von besonderer Bedeutung, da ihre Geschäftstätigkeit nach der Abwicklung weitergeführt werden soll. Die Regeln zur LCR decken diese sog. Franchise-Risiken ungenügend ab. Der höhere Anteil der Erneuerung während der ersten 30 Kalendertage des 90-Tage-Horizonts drückt sich liquiditätstechnisch in einer tieferen Zuflussrate im Vergleich zur LCR aus (25 Prozent statt 50 Prozent).

Art. 24 Liquiditätsbedarf aufgrund von Klippenrisiken und einem Stressszena-

rio mit einem 90-Tage-Horizont

Absatz 1

Gemäss Artikel 12 LiqV müssen alle Banken im Rahmen der LCR genügend Liquidität vorhalten, um Abflüsse in einem Szenario mit einem 30-Tage-Horizont abzudecken. Der auf 30 Tage limitierte Zeithorizont des Stressszenarios führt im Rahmen der LCR dazu, dass SIBs einen Anreiz haben, die Fälligkeiten der Zahlungen derart zu optimieren, dass diese möglichst nach dem 30. Kalendertag anfallen und sich dadurch eine Kumulierung an Abflüssen um den Kalendertag 31 bildet (sog. «Klippenrisiken»). Um diese Risiken zeitlich hinauszuschieben und die Liquidität auch während einer Abwicklung angemessen bewirtschaften zu können, verschiebt die Regulierung das beschriebene Klippenrisiko auf Kalendertag 91. Absatz 1 besagt entsprechend, dass SIBs genügend Liquidität halten müssen, um die Mittelabflüsse für die folgenden Positionen zu decken:

a. Einlagen, die vertraglich bis zum Kalendertag 30 fällig werden, aber nicht in den ersten 30 Kalendertagen abgezogen werden;

b. Positionen, die vertraglich in den Kalendertagen 31 bis 90 (d.h. in der Abwicklungsphase) verfallen und nicht verlängert werden können.

Absatz 2

Dieser Absatz spezifiziert, dass die Liquidität zusätzlich zu derjenigen zu halten ist, die zur Deckung des Nettomittelabflusses aus der LCR nach Artikel 16 dient.

Absatz 3

Absatz 3 bezieht sich auf Einlagen, die vertraglich bis zum Kalendertag 30 fällig, aber nicht in den ersten 30 Kalendertagen abgezogen werden. Gemäss Buchstabe a wird den Abflüssen für Einlagen aus dem Retailgeschäft (bestehend aus Privatkundinnen und -kunden und Kleinunternehmen) ausgehend von den weniger stabilen Einlagen eine zusätzliche Abflussrate von 7% und gemäss Buchstabe b für nicht-operative Einlagen von Grosskunden gemäss den Abflusskategorien 2.2 und 2.4 von Anhang 2 einen zusätzlichen Abfluss von 17% des für die LCR berechneten Volumens zugewiesen. Diese Abflussraten berücksichtigen, dass für die Periode von Kalendertag 31 bis 60 jeweils 50% des während der LCR-Periode nicht abgezogenen Volumens an Einlagen, und von Kalendertag 61 bis 90 noch 25% des am Tag 61 übrig gebliebenen Volumens abgezogen wird.