Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten
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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)
FINMA bei dessen Inanspruchnahme im Krisenfall innert kurzer Frist zu einem Liquiditätszufluss führt.
3.1.2 Gesamtkalibrierung
Die in Kapitel 1.1 erwähnte Arbeitsgruppe analysierte in ihren Arbeiten unter anderem die Liquiditätsausstattung und den Liquiditätsbedarf der SIBs. Die Behörden kamen basierend auf diesen Analysen zum Schluss, dass die gegenwärtige Liquiditätsausstattung der SIBs eine geeignete Ausgangslage für eine erfolgreiche Stabilisierung und Abwicklung darstellt.29 Die vorhandene Liquidität lag in der Periode Juli 2020 bis Februar 2021 als Summe der durchschnittlich gehaltenen qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva (HQLA, High Quality Liquid Assets) aller SIBs im Verhältnis zur Summe deren Gesamtengagements30 bei 23 Prozent. Ziel der vorliegenden Revision ist es, dass SIBs über die gesetzlich geforderte höhere Widerstandskraft und ausreichend Liquidität für die Umsetzung der Abwicklungsstrategie verfügen. Weil die SIBs aktuell bereits über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, werden sie mit der Einführung der angepassten Anforderungen ihre Liquiditätsausstattung weder massgeblich erhöhen müssen noch verringern können. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Anforderungen an die Liquiditätshaltung mit der Zeit anpassen können, beispielsweise aufgrund von Änderungen im Geschäftsmodell oder am Risikoprofil.
3.2 Umsetzungsfragen
Neben den Grundanforderungen der Bestimmungen für SIBs im Abschnitt 2 der LiqV werden im Abschnitt 2a institutsspezifische Zusatzanforderungen aufgelistet. Für Letztere ist die Liste der Zuschlagskomponenten gemäss Art. 25a E-LiqV nicht abschliessend. Die Umsetzung von Art. 25a E-LiqV geschieht im Rahmen des FINMA-Aufsichtsprozesses und unterliegt entsprechend der FINMA-Kompetenz. Anhaltspunkte zum Vorgehen der FINMA liefern die Erklärungen in Kapitel 4.3. Gemäss Art. 25b E-LiqV kann eine SIB künftig für die relevanten Komponenten eine eigene Analyse erstellen, welche den (zusätzlichen) HQLA-Bedarf quantifiziert. Die Analyse, welche der FINMA zur Verfügung gestellt wird, beinhaltet bei Bedarf allenfalls weitere Zuschlags-Komponenten (Art. 25a Abs. 1 E-LiqV) sowie auch eine Analyse zur Anrechnung von Abschlägen aus liquiditätsgenerierenden Massnahmen (Art. 25a Abs. 2 E-LiqV). Die FINMA prüft alle Komponenten mit ihren Quantifizierungen und berücksichtigt die daraus gewonnenen Erkenntnisse bei der Festlegung der institutsspezifischen Zusatzanforderungen. Sie bezieht in ihre Beurteilung dabei namentlich auch die Analysen der Banken mit ein, entscheidet aber nach eigenem pflichtgemässem Ermessen. Insbesondere kann die FINMA Komponenten miteinbeziehen, welche nicht explizit in der Liste von Art. 25a E-LiqV aufgeführt sind. Diese institutsspezifischen Zusatzanforderungen bestehend aus Zu- und Abschlägen sind unter dem Gesichtspunkt einer Krise mit einer allenfalls drohenden Insolvenz (Art. 25 BankG) zu bestimmen. Dies bedeutet insbesondere, dass ein erhöhter Liquiditätsbedarf für die relevanten Aktivitäten einerseits sowie die Realisierbarkeit von liquiditätsgenerierenden Massnahmen andererseits adäquat miteinbezogen werden (Art. 25b Abs. 2 E-LiqV).
29 Die Behörden haben im Rahmen ihrer Analysen zur LiqV-Revision eine Datenerhebung bei den SIBs durchgeführt. Diese basierte auf der in Kapitel 1.2 beschriebenen alternativen Konzeptoption. Zudem wurde angenommen, dass sich die Banken über die Verlängerung der Fristigkeit von ausgewählten Positionen auf der Passivseite der Bilanz an die Regulierung anpassen. Die Datenerhebung hat gezeigt, dass das analysierte Abwicklungs-Stressszenario über alle SIBs betrachtet zu einem Liquiditätsbedarf führt, welcher die zu verschiedenen Stichtagen in 2020 bei den SIBs verfügbaren HQLA nicht generell erhöht, aber auch nicht substantiell unterschreitet.
30 Das Gesamtengagement entspricht dem Nenner der Leverage Ratio und widerspiegelt die Gesamtrisikoposition bestehend aus Bilanz- und Ausserbilanz-Positionen eines Instituts.