Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten

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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)

des Landes sehr grosse Finanzinstitute beheimatet, entspricht die Einführung von Grundanforderungen einer wichtigen und notwendigen Komponente. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Bereich der quantitativen Liquiditätsanforderungen für den Abwicklungsfall bislang weder einen internationalen Standard noch eine einheitliche Praxis gibt. Mit dem Verzicht auf eine dynamische Bilanzmodellierung wird die Komplexität der Regulierung massgeblich begrenzt und die operationellen Kosten der Banken lassen sich damit in einem angemessenen Rahmen halten.

1.3 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage fügt sich in die in der Finanzmarktpolitik des Bundesrates vom Dezember 20208 vorgesehenen Handlungsfelder ein9 und bildet mit der anzustrebenden Stabilität des Finanzsystems eines der Ziele des Bundesrates für das Jahr 2022. Der Bundesrat hat den Handlungsbedarf im Bereich der besonderen Liquiditätsanforderungen für SIBs bereits im Evaluationsbericht gemäss Artikel 52 BankG vom 4. Juni 2021 aufgezeigt.10

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

2.1 Gemeinsamkeiten mit anderen Jurisdiktionen

Die neuen Liquiditätsanforderungen sehen für SIBs neben einer LCR-Anforderung von 100% eine Grundanforderung und eine institutsspezifische Zusatzanforderung vor. Damit werden künftig Liquiditätsrisiken sowohl in der Stabilisierungs- als auch in der Abwicklungsphase abgedeckt. Nachfolgend werden die einzelnen Elemente des neuen Schweizer Ansatzes mit den Ansätzen in ausgewählten ausländischen Jurisdiktionen verglichen.

2.1.1 LCR

Mit dem Ziel, den Bankensektor widerstandsfähiger zu machen, hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht 2013 die Liquidity Coverage Ratio (LCR) eingeführt.11 Die LCR soll sicherstellen, dass Banken einen angemessenen Bestand an unbelasteten liquiden Aktiven (High-Quality Liquid Assets; HQLA) halten, die rasch in Liquidität umgewandelt werden können, um den Liquiditätsbedarf in einem 30-Tage-Liquiditätsstressszenario zu decken. Gemäss Basler-Standard beträgt die LCR in normalen Zeiten mindestens 100%, was bedeutet, dass der HQLA-Bestand mindestens so gross sein muss wie das Total der erwarteten Nettomittelabflüsse unter dem Stressszenario über die nächsten 30 Tage. Die für die Berechnung anwendbaren LCR-Abflussraten entsprechen einem internationalen Konsens und reflektieren die Erfahrungen aus vergangenen Krisen.

Die LCR stellt international die Grundlage der Liquiditätsanforderungen dar. Sie wird jeweils um Zusatzanforderungen – insbesondere für SIBs – ergänzt. Wie in allen Vergleichsländern gilt auch in der Schweiz eine LCR-Anforderung von 100%.

8 Bericht des Bundesrats «Weltweit führend, verankert in der Schweiz – Politik für einen zukunftsfähigen Finanzmarkt Schweiz» vom 4. Dezember 2020. Quelle: www.sif.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Finanzmarktpolitik > Bericht.

9 Insb. «7. Resilienz sichern» > «Krisenfestigkeit».

10 BBl 2021 1487

11 Basel Committee on Banking Supervision (2013), Basel III: The Liquidity Coverage Ratio and liquidity risk monitoring tools, Januar 2013; abrufbar unter: https://www.bis.org/publ/bcbs238.htm.