Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten
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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)
drei nachfolgenden Artikeln detaillierter erläutert. Sie ersetzen das bisherige Stressszenario gemäss sog. Swiss Regime.
Art. 22 Liquiditätsbedarf aufgrund von Innertagesrisiken
Absatz 1
Banken müssen innerhalb eines Tages immer genügend Liquidität halten, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Sie müssen dabei einen Liquiditätspuffer vorhalten, der gewährleistet, dass sie während eines Zeithorizonts des Stressszenarios von 90 Kalendertagen (90-Tage-Horizont) den Zahlungsverpflichtungen auch im Falle einer Abwicklung nachkommen können. Diese HQLA sind zusätzlich zu den HQLA für die LCR zu halten.
Absätze 2 und 3
Der Liquiditätsbedarf aufgrund von Innertagesrisiken wird als gewichtete Summe der folgenden vier Komponenten ermittelt (Absatz 2 und Anhang 6):
Der grösste negative Zahlungssaldo innerhalb von 30 Kalendertagen gemäss Bst. a ist
eine zentrale Komponente, die mit einem Gewichtungsfaktor von 50% in die Summe einfliesst. Dabei wird ein jederzeit funktionierender Devisenmarkt und somit eine freie Konvertierbarkeit der Währungen CHF, EUR und GBP, die nahezu in der gleichen Zeitzone liegen, unterstellt. Massgebend für die Ermittlung des Bedarfs ist dabei der grössere Betrag zwischen der Summe über diese drei Währungen und der entsprechenden Aggregation über die restlichen Währungen. Ein negativer Zahlungssaldo zeigt dabei an, dass die Bank mehr Zahlungen ausgeführt als erhalten hat. Für die Berechnung des negativen Zahlungssaldos werden Zahlungen der Zentralbank sowie der Endbestand des vorangegangenen Arbeitstages nicht berücksichtigt. Zahlungen werden über den Tag entsprechend dem im jeweiligen Zahlungsverkehrssystem erfassten Zahlungszeitpunkt («time stamp») aggregiert. Der massgebliche Zahlungssaldo entspricht der grössten Differenz zwischen den erhaltenen und den geleisteten Zahlungen, die zu jedem Zeitpunkt eines Tages auftreten konnte.
Bst. b umfasst die höchste Summe der innerhalb eines Tages erhaltenen Zahlungen in
den letzten 30 Kalendertagen, wobei aufgrund eines gegenüber der sich in einer Krise befindenden Bank angepassten Zahlungsverhaltens der Gegenparteien eine zeitliche Verschiebung eingehender Zahlungen um 20 Minuten unterstellt wird. Unter der Annahme eines Arbeitstages von acht Stunden führt dies zu einem Liquiditätsbedarf von 4% des Volumens (20 Minuten entsprechen 1/24 = 4% von 8 Stunden). Die resultierenden Beträge aus den Berechnungen in CHF und den anderen Währungen werden für die Ermittlung des notwendigen Liquiditätsbedarfs addiert.
Die höchste Summe an Zahlungen gemäss Bst. c, die täglich über 30 Tage betrachtet zu
einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Tages von der betroffenen SIB ausgeführt werden müssen oder die eine im Voraus bestimmte Frist zur Ausführung der Zahlung besitzen (sog. «zeitkritische Zahlungen»), führt zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf, der mit einer weiteren Diskrepanz der ein- versus ausgehenden Zahlungen von 20 Minuten berücksichtigt wird (Gewichtungsfaktor analog der vorangegangenen Komponente beträgt 4%). Die resultierenden Beträge aus den Berechnungen in CHF und den anderen Währungen werden für die Ermittlung des notwendigen Liquiditätsbedarfs addiert.
Bst. d beinhaltet die Gesamtheit der zum entsprechenden Stichtag gewährten Kredite, die
nur während eines Tages benützt werden können (Innertageskreditlimiten) als Summe der besicherten und unbesicherten sowie bedingt widerruflichen und unwiderruflichen Kreditlinien. Diese Kredite werden mit einer unterstellten Wahrscheinlichkeit von 10% im Krisenfall gezogen. Entsprechend fliesst diese Komponente mit einem Gewichtungsfaktor von 10% in die Summe ein.