Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten

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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)

Absatz 2

Die Banken können bei der FINMA die Anrechnung liquiditätsgenerierender Massnahmen (Abschläge auf den Anforderungen) für die Erfüllung der institutsspezifischen Zusatzanforderungen beantragen. Die Banken müssen hierfür der FINMA aufzeigen, dass diese Massnahmen auch in einer Krisensituation umsetzbar sind, die die Bank in eine Insolvenzgefahr (Art. 25 BankG) führen kann, und dass der Umfang der daraus erfolgenden Liquiditätsgenerierung bestimmbar ist. In ihrem Notfallplan gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG bzw. Artikel 60 BankV legen die Banken gegenüber der FINMA unter anderem dar, mittels welcher Massnahmen sie im Notfall Liquidität generieren könnten. Es ist zu beachten, dass diese Massnahmen nur in einzelnen Notfallszenarien erfolgreich sein dürften und somit die Kapazität der Liquiditätsgenerierung ex ante nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann. Daher wird die FINMA Anträge der Banken, die sich auf solche Massnahmen abstützen, nur sehr restriktive gutheissen können. Ein Automatismus der Anrechnung der Massnahmen aus dem Notfallplan als Abschläge nach dem 2a. Abschnitt (institutsspezifische Zusatzanforderungen) besteht somit nicht.

Absatz 3

Die FINMA befindet über die Ab- und Zuschläge nach eigenem pflichtgemässem Ermessen. Sie berücksichtigt in ihrer Entscheidfindung Angaben der Banken, die diese der FINMA einreichen können. Grundsätzlich soll eine Bank die Informationen für die Beurteilung der institutsspezifischen Zusatzanforderungen jedes zweite Jahr einreichen. Bei wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der Bestimmung der Ab- und Zuschläge (z.B. bei Modelländerungen oder Reorganisationen von Geschäftseinheiten mit entsprechenden Auswirkungen auf die Portfoliozusammensetzung) hat eine zeitnahe, aktualisierte Einreichung der institutsspezifischen Zusatzanforderungen durch die Bank zu erfolgen.

4.4 Weitere Bestimmungen

Art. 26 Unterschreiten der besonderen Liquiditätsanforderungen

Die im Rahmen der LCR in Artikel 17b LiqV eingeführte Praxis gilt auch im Falle von vorübergehenden Unterschreitungen der besonderen Liquiditätsanforderungen.

Art. 27

Die Bestimmung (ungenügendes Liquiditätsrisikomanagement) findet sich neu als Buchstabe i in Artikel 25a Absatz 1 (institutsspezifische Zuschläge) und kann an dieser Stelle aufgehoben werden.

Art. 28 Berichterstattungspflichten

Absatz 1

Die Banken sind gemäss Absatz 1 verpflichtet, die für sie geltenden Grundanforderungen und die institutsspezifischen Zusatzanforderungen auszuweisen und deren Erfüllung mit HQLA oder anderen liquiditätsgenerierenden Massnahmen monatlich nachzuweisen. Sie reichen hierzu bei der SNB, die die Daten für die FINMA erhebt, die notwendigen Unterlagen ein. Die monatliche Berichterstattungspflicht gegenüber FINMA und SNB sowie die Einreichefrist von 15 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats stellt keine Änderung zur heutigen Regelung für die LCR dar (vgl. Art 17c Abs. 4 LiqV). Ebenfalls in Analogie zur LCR ist der Stichtag der letzte Kalendertag des Monats. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, dann ist der Stichtag der letzte Arbeitstag im Monat.