Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten

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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)

gen festlegen. Die Aufzählung in Absatz 1 über die möglichen Sachverhalte, aus denen Liquiditätsrisiken entstehen können, ist nicht abschliessend. Die FINMA berücksichtigt bei der Festlegung dieser Zuschläge neben eigenen Aufsichtsbeurteilungen unter anderem Bankanalysen, ohne an diese inhaltlich gebunden zu sein. Die folgende Tabelle erklärt einzelne Sachverhalte:

Sachverhalt Erklärung

a. Ersteinschussforderungen (Initial Mar- Die FINMA berücksichtigt für die Bemes-

gins) bei Derivatetransaktionen sung der Liquiditätsrisiken aus zu leistenden Ersteinschussforderungen historische Werte der Gesamtheit der bei Gegenparteien hinterlegten Ersteinschussforderungen und erhebt auf diesen Betrag einen angemessenen Stresszuschlag. Die FINMA beurteilt die Liquiditätsrisiken, die aus Kursverlusten auf den erhaltenen Sicherheiten entstehen können. Sie berücksichtigt dabei Erfahrungswerte für die Handelsbeendigung, Novation oder Segregation.

b. Margenanforderungen bei ausserbörs- Die FINMA kann einen institutsspezifischen

lich gehandelten und über zentrale Ge- Zuschlag erheben insbesondere für:

genparteien abgewickelten Wertpapier-  ein höheres Ausfallrisiko der Gegenparfinanzierungsgeschäften tei;

 mögliche Wertverluste der Sicherheiten;  erhöhte Wertabschläge auf den Sicherheiten.

Sie berücksichtigt dabei die institutseigenen in der Vergangenheit geleisteten Ersteinschüsse.

c. Rückkauf eigener Schuldinstrumente Es kann sich ergeben, dass Banken aus

(Debt Buy-back) Reputationsgründen bereit sind, Schuldinstrumente vor vertraglicher Fälligkeit zurückzukaufen. Die FINMA stellt bei der Erhebung eines Zuschlags für

Liquiditätsrisiken aus dem vorzeitigen Rückkauf eigener Schuldinstrumente auf nicht bereits im Zeithorizont bis 90 Tage erfasste Fälligkeiten ab. Sie berücksichtigt dabei die Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel. Zusätzlich berücksichtigt sie die Market-Maker-Aktivitäten des Instituts im Sekundärmarkt.

d. Wesentliche Finanzierung einer Grup- Kann sich eine Gruppengesellschaft nicht

pengesellschaft durch Tochtergesell- durch liquide Mittel von Dritten finanzieren schaften und ist auf Mittel von Tochtergesellschaften angewiesen, kann dies die Liquiditätsrisiken in einer Stresssituation erhöhen. Die FINMA berücksichtigt bei der Erhebung eines Zuschlags den Anteil der Finanzierung durch Tochtergesellschaften an der gesamten Finanzierung.

e. Transferbeschränkungen betreffend li- Ist innerhalb einer Gruppengesellschaft die

quide Mittel in Zweigniederlassungen freie Verfügbarkeit von liquiden Mitteln, die in Niederlassungen gehalten werden, nicht