Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten

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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)

Absatz 4

Die Abflussraten für Positionen, die vertraglich in der Periode von Kalendertag 31 bis 90 fällig werden, richten sich nach Anhang 7 und basieren zur Berücksichtigung der abnehmenden Abflüsse nach einem durchgeführten Bail-in für Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis 60 Kalendertagen auf 50% und für Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 61 bis 90 Kalendertagen auf 25% der entsprechenden LCR-Abflussraten. Dies reflektiert, dass nach dem Bail-in das Marktvertrauen zugenommen hat. Um die während der Abwicklung stattfindenden Geldflüsse zu vervollständigen, werden diesen Abflüssen soweit sinnvoll symmetrische Zuflüsse gemäss Anhang 8 gegenübergestellt.

Art. 25 Berücksichtigung liquiditätsgenerierender Massnahmen

Die Anforderungen aus dem 90-Tage-Horizont und den Klippenrisiken gemäss Artikel 24 können über die angerechneten HQLA hinaus mit Wertschriften gemäss Anhang 9 gedeckt werden. Anrechenbar sind z.B. solche Wertschriften, die aufgrund von Artikel 15d LiqV aus operationellen Gründen (z.B., weil sie nicht vom zentralen Liquiditätsmanagement kontrolliert werden) aus dem HQLA-Bestand ausgeschlossen werden oder weil HQLA-Bedingungen wie Ratings (für Anleihen) bzw. Kotierung (für Aktien) nicht erfüllt sind (letztere sind Nicht-HQLA). Die anrechenbaren Aktiva der HQLA-Kategorie 1 (Art. 15a Abs. 1 Bst. c LiqV) und der HQLA-Kategorie 2 (Art. 15b Abs. 1 Bst. b und c LiqV) werden dabei um die anrechenbaren Wertschriften gemäss Anhang 9 erweitert. Diese sind abschliessend aufgezählt, wobei die jeweilige SIB z.B. sicherstellen und der FINMA aufzeigen muss, dass die entsprechenden Wertpapiere auch frei verfügbar (z.B. nicht an Hedges gebunden) sind und innerhalb kurzer Frist vom Treasury kontrolliert werden können. Diesem Aspekt wird mit der Formulierung «marktgängige und frei verfügbare Aktiva» Rechnung getragen. Ein Aktivum ist nicht zu seinem vollen Wert anrechenbar, sondern wird um einen Risiko-Wertabschlag vermindert. Die Wertabschläge gemäss Anhang 9 richten sich nach denjenigen der Aktiva von Kategorie 2a nach Artikel 15b Absatz 4 LiqV (für Wertpapiere, die aufgrund von Art. 15d LiqV nicht als HQLA angerechnet werden können) oder von Kategorie 2b nach Artikel 15b Absatz 6 LiqV (für Wertpapiere, die aus anderen Gründen nicht als HQLA angerechnet werden können). Die entsprechenden Wertabschläge werden aber jeweils um einen Zuschlag von 10% erhöht, um das Risiko der nicht-sofortigen Veräusserung und von möglichen operationellen Hürden zu berücksichtigen. Für Aktien wird der Wertabschlag aufgrund des mit der erschwerten Marktgängigkeit verbundenen höheren Risikos ausgehend vom höheren Wertabschlag der genannten Nicht-HQLA auf 60% respektive 70% festgelegt.

Eine Obergrenze für die Anrechenbarkeit der zulässigen Wertschriften ist aus Risikoüberlegungen notwendig, da die Veräusserbarkeit dieser Wertschriften geringer ist als von HQLA. Zudem kann deren Verkauf mit operativen Hürden verbunden sein.

Eine Berücksichtigung liquiditätsgenerierender Massnahmen ist nur bezüglich der Anforderungen nach Artikel 24 möglich und nicht auch auf die Anforderungen nach Artikel 22 (Innertagesrisiken) und Artikel 23 (Franchise-Risiken) ausweitbar, da diese beiden Risikoarten auf einen raschen Liquiditätsfluss angewiesen sind.

4.3 Institutsspezifische Zusatzanforderungen

Art. 25a Zu- und Abschläge

Absatz 1

Für Liquiditätsrisiken, die nicht oder nicht angemessen durch das 3. Kapitel (im Wesentlichen durch die LCR) oder im Rahmen der Grundanforderungen für SIBs gemäss dem 2. Abschnitt abgedeckt sind, kann die FINMA gemäss Absatz 1 bankindividuelle zusätzliche Anforderun-