Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/67: Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail») · 29 Seiten

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Änderung der Liquiditätsverordnung (Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken – «Too-big-to-fail»)

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen. Mit den Änderungen in der LiqV werden auch Standards des FSB im Bereich der Liquidität umgesetzt (vgl. Kapitel 2.2). Dies steht im Einklang mit der Strategie des Bundesrates zur Übernahme wesentlicher internationaler Standards im Finanzbereich.

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die FINMA soll gemäss Artikel 28a Absatz 2 E-LiqV die Einzelheiten der Offenlegung hinsichtlich der Grundanforderungen regeln. Diese Delegation steht im Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 FINMAG. Entsprechende Bestimmungen sind nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 zum FINMAG38 in Form einer Verordnung zu erlassen.

7 Inkrafttreten

Bis anhin beabsichtigt ist ein Inkrafttreten auf 1. Juli 2022. Hinsichtlich der Grundanforderungen vorgesehen ist eine sechsmonatige Übergangsfrist (Art. 31c E-LiqV).

38 SR 956.11