Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 26 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Artikel 4a

Der Kanton LU begrüsst die genaue Definition des Zeitraums einer rückwirkenden Überwachung. Der Kanton BE fordert eine Änderung der Formulierung, damit diese eindeutig und verständlich sei. Der Kanton GE erklärt, die dargestellte Berechnungsmethode zur Ermittlung der Daten für die letzten sechs Monate sei zwar grundsätzlich verständlich, jedoch aus praktischer Sicht kompliziert und schlägt deshalb die Verwendung einer festen Anzahl von Tagen (z. B. 182 Tagen) anstelle einer Anzahl von Monaten vor. Auch die asut, Sunrise und die Swisscom bevorzugen eine Angabe nach Tagen, erhöhte jedoch die Anzahl auf 185 Tage, damit bei allfällig dazwischenliegenden Wochenenden oder Feiertagen für die Umsetzung ein «Handlungsspielraum» bestehe. Der Kanton ZH hinterfragt, ob es sinnvoll sei, die Fristberechnung für die Aufbewahrungsfrist von Randdaten an den Eingang der Anordnung beim Dienst ÜPF und nicht an deren Erlass zu knüpfen, da bei einem (zwar eher seltenen) postalisc hen Versand die Frist von der Dauer der postalischen Übermittlung abhängt.

Artikel 11 Absatz 1

Die GLP, Hostpoint, Init7, Proton, Threema, Swico, Syndicom und der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) fordern die Streichung der Buchstaben a und b. Grundsätzlich sollen Arbeitseinsätze ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen möglichst vermieden werden, weshalb die Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten auf das absolut Notwendige und Dringende zu beschränken seien. Es sei auch nicht klar, warum an Wochenenden und Feiertagen eine kürzere Frist gelten sollte als sonst. Ausserdem werfen sie ein, die Verkürzung der Reaktionsfristen der betroffenen Unternehmen bringe generell eine zusätzliche Belastung mit sich und sehe neu einen Pikettdienst vor. Der Kanton LU begrüsste die vorgeschlagene Regelung des Pikettdienstes inklusive der Bearbeitungsfristen und erachtete sie als bedarfsgerecht. Der Kanton VD erklärt, dass die Frist von zwei Arbeitstagen, wie sie für die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51 VÜPF) und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52 VÜPF) vorgesehen sei, im Notfall zu Problemen führen könne. Daher schlägt er vor, auf MWP, die bereits über einen Pikettdienst verfügen, auszuweichen und diese Regelung in Artikel 5 VD-ÜPF aufzunehmen. Der Kanton BE beantragt eine Änderung der Formulierung von Buchstabe a, welche neu den Inhalt von Buchstabe b enthalten soll, und die Aufhebung des dadurch obsolet gewordenen Buchstabens b.

Artikel 18 Absatz 2

Bemängelt wird von sehr vielen Teilnehmenden51, dass von ihnen weitere Automatisierungen der Auskunftsanfragen verlangt werden, ohne sie dafür zu entschädigen. So fordern sie, die Automatisierung als Option, nicht aber als zwingende Vorgabe vorzusehen. Sie erklären, dass eine Automatisierung nicht per se den Personalaufwand und die Kosten senke, sondern erst einmal umgesetzt und unterhalten werden müsse, was den MWP sehr wohl Investitionskosten verursache. Ausserdem stelle das manuelle Erteilen von Auskünften sicher, dass allfällig missbräuchliche Anfragen (z. B. politisch motivierte Anfragen aus dem Ausland) erkannt und die Information nicht weitergegeben werde. Die PPS und die Piratenpartei Bern befürchten Massenabfragen seitens der Strafverfolgungsbehörden aufgrund dieser weiteren Vereinfachung.

Artikel 19 Absatz 1

Die vorgesehene Verpflichtung zur Identifizierung der Nutzer durch geeignete Mittel wird von der GLP, der PPS, Hostpoint, Proton Threema und Syndicom, aber auch dem SGB sowie einigen Privatpersonen kritisiert. Diese widerspräche dem Geschäftsmodell einiger Schweizer Unternehmen, die de facto weitergehenden Auskunfts- und Überwachungspflichten unterlägen.

51 asut, CCC-CH, Salt, Hostpoint, Proton, Sunrise, Swico, Swisscom, Syndicom, Threema, Init7, Digitale Gesellschaft, GLP, Operation Libero, pEp Stiftung, PPS, Piratenpartei Bern, DJS, SAV, SGV, Verein Grundrechte