Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 26 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
was beim Anfallen von mehreren tausend SUCI horrende Kosten generieren könne. Sie fordern eine Umqualifizierung des Auskunftstyps als Echtzeitüberwachung.
Artikel 48c
Die Kantone BL, GR, TG, ZH fordern die Ergänzung der Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die zu liefernden Daten zu konkretisieren und zeitaufwändige Rückfragen zu vermeiden, während mehrere MWP61 und die asut ihre ersatzlose Streichung verlangen, da diese ohne richterliche Genehmigung zu viele Zugriffe auf historische Randdaten beinhalte und dafür keine genügende Rechtsgrundlage bestehe.
Artikel 50
Die Kantone GR, TG, BL und ZH wünschen zur Präzisierung des Absatzes 6 eine Ergänzung des Wortlauts im Erläuternden Bericht betreffend die Assoziierung weiterer Identifikatoren mit dem überwachten Identifikator (Target-ID).
Als besonders stossend empfinden viele Teilnehmende62 die Entfernung der Verschlüsselung (Abs. 7). Ihrer Meinung nach könne dies eine Chatüberwachung ermöglichen und verstosse aus diesem Grund gegen die Menschenrechte und unsere Bundesverfassung. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte müsse zwingend auf einem Wege geschehen, der es der Bevölkerung ermöglicht, darüber abzustimmen. Die Entfernung der Verschlüsselung sei unverhältnismässig und vor dem Hintergrund der Wirtschaftsfreiheit und informationeller Selbstbestimmung zu streichen. Die Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen wäre ungerechtfertigt so weit eingeschränkt, dass sich ein Dienst zur sicheren Kommunikation nicht mehr betreiben liesse und die Kunden in absehbarer Zeit zu anderen (ausländischen) Anbietern wechseln würden, was zu einem Ende des Geschäftsbetriebes von Dienstanbietern mit Standort Schweiz führen würde.
Die Bestimmung bei Echtzeitüberwachung von Mobilfunkdiensten auch relevante Netzelemente zu überwachen (Abs. 8), wurde von den Kantonen AG, BL, TG und ZH sehr begrüsst und sie beantragten die Schaffung von zwei zusätzlichen, neuen eingeschränkten Überwachungstypen. Die MWP63 und die asut hingegen lehnten diese Bestimmung ab, weil sie einen weiteren Ausbau ihrer Überwachungspflichten darstelle und zu zusätzlichen Investitionen sowie erhöhter Komplexität führe, sie jedoch den Mehrwert dieser Ergänzung für die Strafverfolgung hinterfragten.
Artikel 51 und Artikel 52
Siehe oben, "Artikel 22, 51 und 52".
Artikel 54
Der Kanton BE sieht in der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten Klärungsbedarf bezüglich des Ausdrucks "Technologie", während die Kantone BL, TG und ZH zur Interpretation eine Ergänzung im Erläuternden Bericht betreffend die NAS Signalling Messages vorschlagen.
Bei der Übermittlung von Randdaten im Mobilfunk wird seitens der asut, Sunrise und Swisscom eine Formulierungsergänzung verlangt, weil es nicht in jedem Fall technisch mög-
61 Init7, Sunrise, Swisscom, Threema
62 GLP, Piratenpartei, Hostp oint, Init7, Proton, Swisscom, Threema, Syndicom, asut, CCC-CH, Digitale Gesellschaft, DJS, Operation Libero, pEp Stiftung, SAV, Swico, SGB, Verein Grundrechte sowie einige Privatpersonen
63 Init7, Sunrise, Swisscom, Threema